Eine Leihmutter ist eine Frau, die ein Kind für andere Personen austrägt. Im österreichischen Recht ist diese Form der Fortpflanzung nicht zulässig. Das betrifft nicht nur entgeltliche Modelle, sondern auch Konstellationen, in denen eine andere Frau als die spätere soziale Mutter die Schwangerschaft übernimmt.
Warum Leihmutterschaft in Österreich rechtlich nicht vorgesehen ist
Das österreichische Recht knüpft die Mutterschaft eindeutig an die Geburt. Nach § 143 ABGB ist Mutter jene Frau, die das Kind geboren hat. Damit gibt es im österreichischen Abstammungsrecht keinen Raum für eine Vereinbarung, wonach eine andere Person von Anfang an rechtliche Mutter sein soll.
Auch das Fortpflanzungsmedizingesetz lässt keine Leihmutterschaft zu. Maßgeblich ist vor allem, dass Eizellen und entwicklungsfähige Zellen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verwendet werden dürfen und das Gesetz die medizinisch unterstützte Fortpflanzung gerade nicht auf die Austragung eines Kindes für Dritte ausrichtet. Zudem verbietet § 6 FMedG die Kommerzialisierung und Vermittlung in diesem Bereich.
Praktisch bedeutet das: Ein in Österreich durchgeführtes Modell, bei dem eine Frau für andere ein Kind austrägt, ist rechtlich nicht als zulässige Form der medizinisch unterstützten Fortpflanzung ausgestaltet.
Wer ist nach österreichischem Recht die Mutter?
Die zentrale Regel ist einfach: Mutter ist die Gebärende. Ob die Eizelle von ihr selbst stammt oder von einer anderen Frau, ändert daran nichts. Entscheidend ist die Geburt, nicht die genetische Abstammung allein.
Für die Praxis ist das besonders wichtig, wenn Fortpflanzungsmedizin im Ausland in Anspruch genommen wurde. Auch dann stellt sich aus österreichischer Sicht zunächst die Frage, wer nach dem österreichischen Abstammungsrecht als Mutter gilt. § 143 ABGB ist dafür der Ausgangspunkt.
Sind Verträge mit einer Leihmutter wirksam?
Ein Vertrag, mit dem sich eine Frau verpflichtet, für andere ein Kind auszutragen und nach der Geburt zu übergeben, passt nicht in die österreichische Rechtsordnung. Jedenfalls kann daraus nicht einfach abgeleitet werden, dass die Wunscheltern schon durch die Vereinbarung rechtliche Eltern werden.
Vor allem lässt sich die gesetzliche Regel des § 143 ABGB nicht durch einen privaten Vertrag verdrängen. Auch die Vorstellung, dass die austragende Frau auf ihre rechtliche Stellung schon im Vorhinein wirksam verzichten könnte, ist mit dem österreichischen Abstammungsrecht nicht vereinbar.
Welche Probleme entstehen bei Geburten im Ausland?
Besonders schwierig sind Fälle, in denen ein Kind im Ausland durch Leihmutterschaft geboren wurde und danach ein Bezug zu Österreich besteht, etwa durch Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder die Eintragung in österreichische Register.
Dann geht es nicht mehr um die Frage, ob Leihmutterschaft in Österreich erlaubt wäre, sondern darum, welche ausländischen Entscheidungen oder Urkunden in Österreich anerkannt werden. Dabei spielen das internationale Familienrecht, das Personenstandsrecht und das Kindeswohl eine Rolle. Eine pauschale Antwort gibt es dafür nicht.
Sicher ist aber: Aus dem Umstand, dass Leihmutterschaft in einem anderen Staat zulässig war, folgt nicht automatisch, dass die dort festgelegte Elternschaft in Österreich ohne weitere Prüfung übernommen wird. Gleichzeitig kann es im Einzelfall rechtlich geboten sein, ausländische Entscheidungen oder Rechtsverhältnisse näher zu prüfen, insbesondere wenn es um die rechtliche Stellung des bereits geborenen Kindes geht.
Welche Rolle spielt das Kindeswohl?
Wenn ein Kind bereits geboren ist, steht nicht mehr nur die Zulässigkeit der Methode im Vordergrund, sondern auch seine rechtliche Absicherung. Dann können Fragen der Abstammung, Obsorge, Unterhalt, Staatsbürgerschaft und des Personenstands wichtig werden.
Das Kindeswohl bedeutet aber nicht, dass das Verbot der Leihmutterschaft dadurch gegenstandslos würde. Es bedeutet vielmehr, dass österreichische Behörden und Gerichte bei bereits bestehenden Familienverhältnissen genau prüfen müssen, welche Lösung dem Kind rechtlich und tatsächlich am besten entspricht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer in Österreich einen Kinderwunsch hat, kann sich nicht rechtmäßig auf eine Leihmutterschaft in Österreich stützen. Auch im Ausland begründete Modelle lösen in Österreich häufig Folgefragen aus, etwa:
- Wer gilt hier als Mutter oder Vater?
- Kann eine ausländische Geburtsurkunde übernommen werden?
- Wie läuft die Eintragung im Personenstandsregister?
- Welche Auswirkungen gibt es auf Staatsbürgerschaft und Obsorge?
Diese Fragen hängen stark vom Einzelfall ab. Entscheidend sind vor allem der konkrete ausländische Rechtsakt, die familiäre Situation und die Anknüpfung an Österreich.
Quellen
- § 143 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- § 3 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), RIS.
- § 6 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), RIS.
- VwGH 29.01.2026, Ro 2025/13/0034, RIS.
- Barth/Erlebach (Hrsg.), Handbuch des neuen Fortpflanzungsmedizinrechts, Linde Verlag.
- Büchler, Autonomie, Reproduktion und die Leihmutterschaft, juridikum 2021, Verlag Österreich.





