Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit

Die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit ist eine EU-Richtlinie zum Schutz von Leiharbeitnehmern. In Österreich spricht das Gesetz in der Regel von Arbeitskräfteüberlassung. Die Richtlinie gilt daher nicht unmittelbar als alltagspraktische Hauptgrundlage für Arbeitnehmer und Unternehmen, sondern vor allem über ihre Umsetzung im österreichischen Recht, insbesondere im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).

Für die Praxis bedeutet das: Wer wissen will, welche Rechte überlassene Arbeitskräfte in Österreich haben, muss vor allem auf das AÜG schauen. Die Richtlinie ist aber wichtig, weil sie den unionsrechtlichen Rahmen vorgibt, vor allem beim Grundsatz der Gleichbehandlung.

Worum es bei der Richtlinie geht

Die Richtlinie 2008/104/EG regelt Mindeststandards für Leiharbeit innerhalb der Europäischen Union. Ihr zentraler Gedanke ist, dass überlassene Arbeitskräfte während ihres Einsatzes im Beschäftigerbetrieb nicht grundlos schlechter gestellt werden sollen als vergleichbare direkt angestellte Arbeitnehmer. Besonders wichtig ist dabei Art. 5 der Richtlinie: Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sollen grundsätzlich jenen entsprechen, die bei einer unmittelbaren Anstellung für denselben Arbeitsplatz gelten würden.

Die Richtlinie betrifft aber nicht nur das Entgelt. Sie behandelt auch den Zugang zu offenen Stellen, den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Kinderbetreuung oder Kantinen, Fragen der Unterrichtung von Arbeitnehmervertretern und den Schutz vor ungerechtfertigten Beschränkungen bei der Übernahme in ein direktes Arbeitsverhältnis.

Umsetzung in Österreich

In Österreich wird die Arbeitskräfteüberlassung vor allem durch das AÜG geregelt. Das Gesetz erfasst die Überlassung von Arbeitskräften an einen Beschäftiger und stellt dabei nicht nur auf Vertragsbezeichnungen ab. Maßgeblich ist nach § 4 Abs. 1 AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform. Das ist wichtig, weil Überlassung in der Praxis manchmal als Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag bezeichnet wird, obwohl rechtlich eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.

Das AÜG verfolgt ausdrücklich den Schutz überlassener Arbeitskräfte. Nach § 2 AÜG darf durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden.

Gleichbehandlung und Entgelt

Der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung findet sich im österreichischen Recht an mehreren Stellen wieder. Für das Entgelt ist besonders § 10 AÜG wichtig. Überlassene Arbeitskräfte haben Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt; für die Dauer der Überlassung ist dabei insbesondere auf das im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten zustehende Entgelt Bedacht zu nehmen.

Zusätzlich ordnet das AÜG an, dass während der Überlassung bestimmte wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Beschäftigerbetriebs maßgeblich sind. Das betrifft vor allem Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs, soweit diese in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind. Der Beschäftiger muss den Überlasser über diese Umstände und über die kollektivvertragliche Einstufung informieren, damit die überlassene Arbeitskraft korrekt eingesetzt und entlohnt wird.

Auch das Gleichbehandlungsrecht ist ausdrücklich abgesichert. Nach § 6a AÜG gilt der Beschäftiger hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb als Arbeitgeber im Sinn der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Arbeitnehmer des Beschäftigers gelten.

Weitere Rechte überlassener Arbeitskräfte

Die Richtlinie verlangt nicht nur gleiche Bezahlung, sondern auch einen fairen Zugang zu betrieblichen Möglichkeiten. Das spiegelt sich auch im österreichischen Recht wider. Für überlassene Arbeitskräfte sind vor allem folgende Punkte wesentlich:

  • Schutz durch zwingendes Recht: Ansprüche nach dem AÜG und nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
  • Fürsorgepflichten: Während der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers treffen auch den Beschäftiger Fürsorgepflichten gegenüber der überlassenen Arbeitskraft.
  • Informationspflichten: Der Beschäftiger muss den Überlasser über die wesentlichen Bedingungen des Einsatzes informieren; bei grenzüberschreitender Überlassung bestehen zudem besondere Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmern.
  • Schutz vor Diskriminierung: Bei Benachteiligungen gelten die Gleichbehandlungsvorschriften auch im Verhältnis zum Beschäftiger.

Grenzüberschreitende Bedeutung

Die Richtlinie ist besonders relevant, wenn Arbeitskräfte innerhalb der EU grenzüberschreitend überlassen werden. Das AÜG gilt unbeschadet des sonst anwendbaren Arbeitsvertragsrechts auch für aus der EU, dem EWR oder aus Drittstaaten nach Österreich überlassene Arbeitskräfte. Für solche Fälle enthält das Gesetz ergänzende Schutzvorschriften, etwa zum zwingenden Urlaubsanspruch nach österreichischem Recht, wenn das Heimatrecht weniger gewährt.

Für Österreich ist die Richtlinie daher vor allem ein Auslegungs- und Umsetzungsrahmen. Die konkreten Ansprüche werden im Alltag aber regelmäßig aus dem österreichischen Arbeitsrecht abgeleitet, insbesondere aus dem AÜG, dem Gleichbehandlungsrecht und den jeweils einschlägigen Kollektivverträgen.

Praktische Einordnung

Wer in Österreich als überlassene Arbeitskraft arbeitet, hat nicht bloß einen Vertrag mit dem Überlasser, sondern bewegt sich in einem rechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Überlasser, Beschäftiger und Arbeitskraft. Gerade deshalb sind klare Regeln zu Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Gleichbehandlung und Information besonders wichtig. Die Richtlinie 2008/104/EG bildet dafür den europäischen Rahmen; die maßgeblichen Detailregeln finden sich in Österreich im AÜG.

Quellen

  • Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit, insbesondere Art. 1 und Art. 5, EUR-Lex.
  • § 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), RIS.
  • § 4 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), RIS.
  • § 6a Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), RIS.
  • § 10 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), RIS.
  • § 10a Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), RIS.
  • § 12 und § 12a Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), RIS.
  • Schrattbauer, Birgit (Hrsg.), AÜG – Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Verlag Österreich, Wien 2020.
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