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Komplementär

Ein Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft KG.

RechtEasy.at – Eselsbrücke: “Da macht er dir ein Kompliment und haftet immer unbeschränkt.”

Allgemeines

Komplementäre haften den Gläubigern gegenüber persönlich und Gesamtschuld gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Komplementär Vollhafter fordern, bis sie vollständig erfüllt ist. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht gegenüber Dritten ausgeschlossen oder begrenzt werden, lediglich im Innenverhältnis, also zwischen den Gesellschaftern. Wer sich an einer KG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden. Ausgeschiedene Gesellschafter haften noch fünf Jahre nach dem Austritt für Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens begründet waren. Der Komplementär ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

Sowohl natürliche Person natürliche als auch juristische Personen können Komplementär sein. Weit verbreitet ist die Rechtsform der GmbH & Co. KG. Hier übernimmt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH die Rolle des Komplementärs.

Ein nur beschränkt haftender Gesellschafter ist der Kommanditist.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Komplement%C3%A4r Gesellschaftsrecht 06.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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