Körperschaften des privaten Rechts sind juristische Personen des Privatrechts, die körperschaftlich organisiert sind. Das bedeutet: Sie bestehen nicht nur aus einem Vermögen, sondern aus einer rechtlich verselbständigten Organisation mit Mitgliedern oder Beteiligten, eigenen Organen und einer vom Wechsel der Personen unabhängigen Existenz. Die Körperschaft handelt im Rechtsverkehr selbst, kann also etwa Verträge schließen, Eigentum erwerben, klagen und geklagt werden.
Der Ausdruck ist kein eigener einzelner Gesetzestyp. Er dient vor allem als Sammelbegriff für bestimmte privatrechtliche Organisationsformen.
Wodurch zeichnet sich eine Körperschaft aus?
Typisch für eine Körperschaft ist, dass sie als eigene Rechtsperson neben ihren Mitgliedern oder Gesellschaftern steht. Rechte und Pflichten treffen grundsätzlich die Körperschaft selbst, nicht unmittelbar die hinter ihr stehenden Personen. Ihre innere Ordnung ergibt sich aus Gesetz und Satzung, Statuten oder Gesellschaftsvertrag.
Wesentliche Merkmale sind:
- eigene Rechtspersönlichkeit,
- Organe zur Willensbildung und Vertretung,
- Bestand unabhängig vom Mitgliederwechsel,
- Regelung der Mitgliedschaft oder Beteiligung durch Gesetz und Gründungsakt.
Allgemein anerkannt ist im österreichischen Privatrecht, dass juristische Personen Träger von Rechten und Pflichten sein können. Das ABGB enthält dazu die Grundregel über juristische Personen. Wie die einzelne Körperschaft entsteht, organisiert ist und endet, regeln dann die jeweiligen Spezialgesetze.
Welche Rechtsformen gehören dazu?
Zu den wichtigsten Körperschaften des privaten Rechts zählen in Österreich insbesondere:
- der Verein,
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- die Aktiengesellschaft (AG),
- die Genossenschaft.
Diese Rechtsformen sind zwar sehr unterschiedlich ausgestaltet, haben aber gemeinsam, dass sie als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind.
Der Verein ist ein auf Dauer angelegter, durch Statuten organisierter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen ideellen Zwecks. Er genießt Rechtspersönlichkeit nach dem Vereinsgesetz 2002. Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Sie entsteht als juristische Person grundsätzlich mit der Eintragung in das Firmenbuch. Für ihre Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich die Gesellschaft; die Gesellschafter haften nicht persönlich, sondern leisten ihre Stammeinlagen.
Auch die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihre Gesellschafter sind mit Einlagen am Grundkapital beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Die Genossenschaft ist ebenfalls eine juristische Person des Privatrechts. Sie dient nach dem Genossenschaftsgesetz der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder auch sozialer oder kultureller Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht sie als solche nicht.
Abgrenzung zu anderen juristischen Personen
Nicht jede juristische Person des Privatrechts ist eine Körperschaft. Zu unterscheiden ist vor allem von der Privatstiftung. Sie ist zwar ebenfalls eine juristische Person des Privatrechts, aber keine Körperschaft, weil sie keine Mitgliederstruktur hat, sondern auf einem gewidmeten Vermögen beruht.
Ebenso zu unterscheiden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, etwa Gemeinden, Kammern oder Sozialversicherungsträger. Diese beruhen nicht auf privatrechtlicher Gründung, sondern auf öffentlichem Recht und erfüllen öffentliche Aufgaben.
Auch Personengesellschaften wie OG und KG werden nicht einfach unter den Begriff der Körperschaft eingeordnet. Sie haben eine andere Struktur und folgen eigenen Regeln des Gesellschaftsrechts.
Warum ist die Einordnung wichtig?
Ob eine Organisation eine Körperschaft des privaten Rechts ist, hat praktische Bedeutung. Davon hängen etwa Fragen der Rechtsfähigkeit, der Vertretung durch Organe, der Haftung, der Mitgliedschaft und häufig auch der Eintragung in Register ab.
Bei Vereinen richtet sich die Organisation vor allem nach den Statuten und dem Vereinsgesetz. Bei GmbH, AG und Genossenschaft bestehen detaillierte gesetzliche Vorgaben zu Organen, Beschlussfassung, Rechnungslegung und Publizität. Gerade bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist die Eintragung in das Firmenbuch für die Entstehung der juristischen Person zentral.
Kein einheitliches Sonderrecht für alle Körperschaften
Der Begriff Körperschaft des privaten Rechts ist vor allem eine ordnende Kategorie. Er bedeutet nicht, dass für alle diese Rechtsformen ein einziges gemeinsames Gesetz gelten würde. Maßgeblich sind immer die jeweiligen Spezialnormen:
- beim Verein das Vereinsgesetz 2002,
- bei der GmbH das GmbH-Gesetz,
- bei der AG das Aktiengesetz,
- bei der Genossenschaft das Genossenschaftsgesetz.
Wer den Begriff verwendet, meint daher meist keine eigene Rechtsform, sondern fasst mehrere juristische Personen des Privatrechts mit körperschaftlicher Struktur zusammen.
Quellen
- § 26 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- § 1 Vereinsgesetz 2002 (VerG), RIS.
- § 11 Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RIS.
- § 1 Aktiengesetz (AktG), RIS.
- §§ 3 und 8 Genossenschaftsgesetz (GenG), RIS.
- Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, MANZ Verlag.
- Artmann/Rüffler, Gesellschaftsrecht. Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts, MANZ Verlag.





