Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kurz GmbHG, regelt die GmbH als eigene Rechtsform des österreichischen Gesellschaftsrechts. Die GmbH ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann also selbst Rechte erwerben, Verträge abschließen, klagen und geklagt werden. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grundsätzlich die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht die Gesellschafter persönlich.

Worum es im GmbHG geht

Das GmbHG ordnet die wichtigsten Fragen rund um die GmbH. Dazu gehören vor allem die Gründung, das Stammkapital, die Organe, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die Auflösung und Liquidation sowie besondere Verfahrensregeln rund um das Firmenbuch.

Daneben sind auch andere österreichische Gesetze wichtig, vor allem das Unternehmensgesetzbuch (UGB), das Firmenbuchgesetz (FBG), die Insolvenzordnung (IO) und je nach Thema auch das Arbeitsverfassungsrecht oder Rechnungslegungsrecht. Für die GmbH ist das GmbHG aber das zentrale Spezialgesetz.

Gründung und Stammkapital

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Für die Anmeldung sind insbesondere der Gesellschaftsvertrag und die Bestellung der Geschäftsführer notwendig. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten, etwa Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals und die Stammeinlagen der Gesellschafter.

Das Stammkapital muss nach dem GmbHG mindestens 10.000 Euro betragen. Auf bar zu leistende Einlagen muss grundsätzlich zumindest ein Viertel, jedenfalls aber ein Mindestbetrag je Einlage eingezahlt sein; insgesamt müssen auf die Bareinlagen vor der Eintragung zumindest 5.000 Euro geleistet werden. Bei Sacheinlagen gelten besondere Anforderungen, weil die eingebrachten Vermögensgegenstände im Gesellschaftsvertrag klar bezeichnet und tatsächlich eingebracht werden müssen.

Die Eintragung in das Firmenbuch ist rechtlich entscheidend: Erst dadurch wird aus dem Gründungsvorhaben eine bestehende GmbH.

Die Organe der GmbH

Die wichtigsten Organe sind die Geschäftsführer, die Generalversammlung und in bestimmten Fällen der Aufsichtsrat.

Die Geschäftsführer führen die Geschäfte und vertreten die GmbH nach außen. Sie handeln für die Gesellschaft vor Behörden, Gerichten und im Geschäftsverkehr. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, richtet sich die Vertretung nach dem Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Regeln.

Die Generalversammlung ist die Versammlung der Gesellschafter. Dort werden die grundlegenden Entscheidungen getroffen, etwa über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung, Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Kapitalmaßnahmen oder die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, soweit nicht Sonderregeln eingreifen. Soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das Stimmrecht richtet sich grundsätzlich nach der übernommenen Stammeinlage.

Ein Aufsichtsrat ist nicht bei jeder GmbH zwingend. Das GmbHG sieht aber Fälle vor, in denen ein Aufsichtsrat bestellt werden muss, etwa bei Überschreiten bestimmter Schwellen oder in besonderen Konzern- und Arbeitnehmerkonstellationen.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Die Gesellschafter sind an der GmbH mit Geschäftsanteilen beteiligt. Diese Anteile vermitteln vor allem Mitwirkungsrechte, Stimmrechte und vermögensrechtliche Ansprüche, etwa auf Gewinnausschüttung, wenn eine solche beschlossen wird.

Wichtig ist: Die Gesellschafter sind zwar grundsätzlich nicht persönlich für Gesellschaftsschulden haftbar, sie müssen aber ihre übernommenen Stammeinlagen leisten. Außerdem dürfen Vermögenswerte nicht ohne rechtliche Grundlage aus der Gesellschaft an Gesellschafter zurückfließen. Das GmbH-Recht kennt daher Regeln zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung.

Minderheitsgesellschafter haben ebenfalls gesetzliche Rechte. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie etwa die Verfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft anstoßen oder selbst geltend machen, wenn die Mehrheit untätig bleibt.

Übertragung von Geschäftsanteilen

Geschäftsanteile an einer GmbH sind grundsätzlich übertragbar und vererblich. Für die Übertragung unter Lebenden verlangt das Gesetz aber eine strenge Form: Es ist ein Notariatsakt erforderlich. Das soll Rechtssicherheit schaffen und Unklarheiten über den Gesellschafterstand vermeiden.

Der Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung zusätzlich an weitere Voraussetzungen knüpfen, zum Beispiel an die Zustimmung der Gesellschaft. Wer Gesellschafter ist, ist für Stimmrechte, Gewinnansprüche und die innere Organisation der GmbH von zentraler Bedeutung.

Auflösung und weitere Regelungsbereiche

Das GmbHG regelt auch, wann und wie eine GmbH aufgelöst werden kann. Gründe können etwa ein Gesellschafterbeschluss, der Ablauf einer bestimmten Zeit oder andere gesetzlich vorgesehene Fälle sein. An die Auflösung schließt sich regelmäßig die Liquidation an, also die Abwicklung der Gesellschaft, sofern nicht andere gesetzliche Mechanismen eingreifen.

Darüber hinaus enthält das GmbHG Bestimmungen über Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, über Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Österreich sowie über einzelne strafrechtlich abgesicherte Pflichten. Für die Praxis ist das Gesetz deshalb nicht nur ein Gründungsgesetz, sondern das zentrale Organisationsstatut der GmbH über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg.

Quellen

  • Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), insbesondere §§ 1, 4, 6, 9, 10, 15, 18, 29, 35, 39, 48, 76, 84 ff und 107 ff, RIS.
  • Unternehmensgesetzbuch (UGB), insbesondere § 48 Abs. 2 UGB und § 189a UGB, RIS.
  • Firmenbuchgesetz (FBG), insbesondere §§ 3 und 5 FBG, RIS.
  • Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), Praxiskommentar GmbHG, Verlag Österreich, 2017.
  • Kalss/Eckert, Zentrale Fragen des GmbH-Rechts, 1. Auflage, Linde Verlag, 2004.
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