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Justizverwaltung

Mit Justizverwaltung wird die Organisation des Gerichtwesens bezeichnet.

Die Justizverwaltung hat die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten, ist also für diese Themen zuständig. Das betrifft also in erster Linie personelle und sachliche Schwerpunkte. Darüber hinaus hat sie die Rechtspflege für die allgemeine Bevölkerung sicherzustellen und auf die Besorgung der Aufgaben aller Mitarbeiter:innen der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu achten.

Darüber hinaus hat sie in Ausübung des Aufsichtsrechts eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Besorgung ihrer Aufgaben anzuhalten sowie erforderlichenfalls Hilfe anzubieten.

Worin liegt der Unterschied zur rechtsprechenden Tätigkeit?

Unter Justizverwaltung versteht das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine durch Richter:innen ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit. Dies betrifft also jenen Bereich, den man nicht in typischer Weise mit Richter:innen verbindet. Soweit ein:e einzelne:r Richter:in in Justizverwaltungssachen tätig ist, ist sie:er weisungsgebunden – bei der rechtsprechenden Tätigkeit hingegen nicht.

Es gibt die monokratische und die kollegiale Justizverwaltung, was bedeutet, dass entweder eine Person alleine oder mehrere Personen zuständig sind.

Die Justizverwaltung ist von der allgemeinen Verwaltung als Rechtsgebiet zu unterscheiden.

An den Bezirksgerichten leiten die Vorsteher:innen das Gericht, üben die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führen die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Gericht.

An den Landesgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht leiten die Präsidentinnen:Präsidenten den Gerichtsbetrieb, üben die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führen die anderen Justizverwaltungsgeschäfte, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind.

An den Oberlandesgerichten leiten die Präsidentinnen:Präsidenten das Gericht, üben die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führen die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Oberlandesgericht, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind.

Was ist der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung?

Bei jedem Gericht sind mehrere Richter:innen tätig. Die Geschäfte (= die zu behandelnden Akten) am Gericht müssen unter ihnen im Vorhinein verteilt werden. Das bedeutet, dass für ein ganzes Jahr im Voraus festgelegt werden muss, welche Aufgaben welche:r Richter:in eines Gerichtes zu erledigen hat.

Das geschieht in Form einer Geschäftsverteilung, in der nach allgemeinen Verteilungsgrundsätzen (meist nach Zufallsprinzip oder nach Anfangsbuchstaben des Namens der Prozessparteien geordnet) Akten den einzelnen Richter:innen zugeteilt werden.

Die Parteien können sich daher nicht aussuchen, wer in einer Rechtssache entscheidet. Damit soll verhindert werden, dass durch die Auswahl eines bestimmten Rechtsprechungsorgans für eine bestimmte Sache indirekt auf die Entscheidung Einfluss genommen wird.

Bei der Erstellung der festen Geschäftsverteilung sind Grundsätze zu beachten: Die Auslastung soll unter den Richter:innen gerecht verteilt sein, eine einzelne Rechtssache soll kontinuierlich von einem:einer Richter:in geführt werden und es soll feste Vertretungsregelungen geben.

Was ist eine Geschäftsabteilung?

Die Geschäftsabteilung wird auch als „Gerichtskanzlei“ bezeichnet. Jedem:Jeder Richter:in ist zumindest eine Geschäftsabteilung zugeordnet. Dort werden die Akten verwaltet, die hereinkommende Post wird ihnen zugeordnet, Ladungen und Entscheidungen werden verschickt. Zunehmend erfolgt die Aktenführung heute schon elektronisch. Auch die Korrespondenz mit den Anwälten:Anwältinnen läuft über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV), nicht mehr in Papierform.

Die Zahl der Geschäftsabteilung ist gleichzeitig Teil des Aktenzeichens einer gerichtlichen Ladung oder Entscheidung.

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