Der Bundesminister für Justiz steht an der Spitze des Justizressorts und ist Mitglied der Bundesregierung. Er führt die politische Leitung des Bundesministeriums für Justiz, koordiniert die Arbeit des Ressorts und übt die oberste Aufsicht in den Angelegenheiten der Justizverwaltung aus. Die Unabhängigkeit der Gerichte bleibt davon unberührt. Der Verantwortungsbereich des Ressorts umfasst unter anderem die Vorbereitung von Gesetzesvorhaben im Zivilrecht und Strafrecht, die Verwaltung der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Leitung des Straf und Maßnahmenvollzugs sowie die Aufsicht über staatsanwaltschaftliche Behörden im gesetzlich vorgegebenen Rahmen.
Verfassungsrechtliche Stellung
Der Bundesminister für Justiz gehört zu den obersten Verwaltungsorganen des Bundes. Als Regierungsmitglied trägt er politische Verantwortung gegenüber dem Nationalrat. Gerichte sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden, Entscheidungen der Gerichte unterliegen daher keiner fachlichen Einflussnahme des Ressorts.
Geschäftsbereich des Ressorts
- Zivilrecht und Strafrecht Ausarbeitung von Gesetzesvorhaben, Begutachtungen und legistische Koordination in Zusammenarbeit mit dem Parlament.
- Gerichtsorganisation Verwaltung der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich Personal, Budget, Infrastruktur, Informationstechnik und Serviceeinrichtungen der Justiz.
- Registerwesen Fachaufsicht über Grundbuch und Firmenbuch sowie über den elektronischen Rechtsverkehr und die Verfahrensautomation Justiz.
- Straf und Maßnahmenvollzug Strategische und operative Leitung des Vollzugs und der dazugehörigen Einrichtungen.
- Freie Rechtsberufe Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Notariat und Rechtsanwaltschaft nach den gesetzlichen Vorgaben.
- Digitale Justiz Weiterentwicklung von Online Diensten und elektronischen Anwendungen der Justizverwaltung.
Verhältnis zu Gerichten und Staatsanwaltschaften
Gerichte sind unabhängig, das Ressort nimmt hier ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahr. Die Staatsanwaltschaften sind hierarchisch gegliedert. Weisungen sind gesetzlich geregelt, müssen schriftlich ergehen und begründet werden. Zur Beratung des Bundesministers in Fragen allfälliger Weisungen besteht ein bei der Generalprokuratur eingerichteter Weisungsrat. Jede Weisung ist im Akt zu dokumentieren.
Aufgaben in kartellgerichtlichen und medienrechtlichen Verfahren
In bestimmten Fachmaterien kann das Ressort durch weisungsgebundene Behörden oder als Aufsichtsbehörde eingebunden sein. Die gerichtliche Entscheidung bleibt stets unabhängig. In kartellgerichtlichen Verfahren tritt der Bundeskartellanwalt als eigene Amtspartei auf, organisatorisch dem Bundesministerium für Justiz zugeordnet.
Verantwortlichkeit und Kontrolle
Der Bundesminister für Justiz unterliegt der politischen Kontrolle des Nationalrats. Er ist verpflichtet, dem Parlament Auskunft zu erteilen und über die Vollziehung seines Ressorts Rechenschaft abzulegen. Darüber hinaus bestehen verwaltungsinterne und gesetzlich vorgesehene Kontrollmechanismen.
Praxis Hinweise
- Gesetzgebung Gesetzesbeschlüsse fasst das Parlament. Das Ressort bereitet Entwürfe vor und führt Begutachtungen durch.
- Einzelfälle Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen sind bei den zuständigen Gerichten einzubringen. Das Ressort nimmt darauf keinen Einfluss.
- Staatsanwaltschaft Anfragen zu konkreten Ermittlungsverfahren sind an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Weisungen sind nur in der gesetzlich vorgesehenen Form möglich und werden dokumentiert.
Quellen
- Bundesministerium für Justiz Informationen zu Aufgaben und Organisation des Ressorts online abgerufen
- Bundesverfassungsgesetz konsolidierte Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes
- Informationen der Generalprokuratur zum Weisungsrat online abgerufen
- Informationen des Bundesministeriums für Justiz zu Staatsanwaltschaften und Weisungen online abgerufen
- Geschäfts und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Justiz Stand April zweitausendfünfundzwanzig
Fachbücher und Kommentare
- Mayer Heinz Kucsko Stadlmayer Gabriele Stöger Karl Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts elfte Auflage MANZ Wien zweitausendfünfzehn
- Mühlbacher Thomas Staatsanwaltschaftsgesetz Kommentar erste Auflage LexisNexis Wien zweitausendachtzehn
- Thienel Rudolf Zeleny Karim Verwaltungsverfahren MANZ Wien zweitausendeinundzwanzig