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Jugendpornografie

Der Begriff Jugendpornografie bezeichnet im Strafrecht pornografische Darstellungen von Personen über 14 und unter 18 Jahren (Jugendlichen).

Im Bundesrecht gibt es die Begriffe der Unmündigkeit (vor der Vollendung des 14. Lebensjahres) und der Minderjährigkeit (vor der Vollendung des 18. Lebensjahres). Personen zwischen diesen Altersstufen werden als „mündige Minderjährige“ bezeichnet. Dies entspricht dem deutschen Rechtsbegriff eines Jugendlichen.

Definition von Jugendpornografie

Jugendpornografie wird seit dem 1. Mai 2004 gemeinsam mit Kinderpornografie in § 207a StGB abgehandelt. Hierzu wurde der bereits zuvor existierende Paragraph zu pornografischen Darstellungen Unmündiger ausgeweitet. Obwohl es als nur ein Tatbestand aufgeführt wird, unterscheiden sich die Definition der strafbaren Darstellungen in Bezug auf mündige Minderjährige teils deutlich.

Als pornografische Darstellung gelten hier wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend, einer geschlechtlichen Handlung oder eines Geschehens, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung handelt an oder mit einer mündigen Person. Alle diese drei Punkte treffen jedoch nur mit der Einschränkung zu, dass es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handeln muss, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.

Darstellung kann sich auf Abbildungen, die eine reale Handlung oder ein reales Geschehen an realen Menschen bzw. reale Menschen wiedergeben (also Fotos und Videos) als auch auf virtuelle Bilder (etwa Computeranimationen) beziehen. Während das deutsche Recht generell von Schriften spricht, also auch Text umfasst, sind reine Textwerke (wie z. B. das Buch Josefine Mutzenbacher) im österreichischen Strafrecht nicht strafbar. Wirklichkeitsnah ist eine Abbildung bzw. Darstellung dann,

„wenn sie von der Wiedergabequalität und von der Erkennbarkeit her ein Niveau erreicht, das im allgemeinen Sprachgebrauch als photographisch im Sinne von dokumentaristisch bezeichnet wird, also dem Betrachter den Eindruck vermittelt, Augenzeuge (gewesen) zu sein.“

– Gesetzeserläuterungen zum Strafrechtsänderungsgesetz 2004

Strafrahmen

Im österreichischen Strafrecht sind für Handlungen im Zusammenhang mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger allgemein derselbe Strafrahmen für Darstellungen Unmündiger und Mündiger vorgesehen, da stattdessen bei der Definition der Darstellungen unterschieden wird. Nur im Bezug auf den Besitz pornografischer Darstellung unterscheidet sich der Strafrahmen.

Handlung dargestellte Unmündige dargestellte Mündige
Besitz (auch Versuch der Besitzverschaffung), wissentlicher Zugriff im Internet Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen (*)
Herstellung, Verbreitung bis drei Jahre Freiheitsstrafe (*)
Herstellung, Beförderung wenn gewerbsmäßig oder zum Zweck der Verbreitung sechs Monaten bis fünf Jahre Freiheitsstrafe
Herstellung und Verbreitung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bei besonders schwerem Nachteil der minderjährigen Person;
Herstellung unter Anwendung schwerer Gewalt und bei grob fahrlässiger Gefährdung des Lebens der dargestellten Person
ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe

* Ausgenommen von dieser Regelung ist, wer eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person „mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt“. Ebenso ist ausgenommen, wer eine solche Darstellung von sich selbst verbreitet.

Seit der Einführung 2004 gab es nur wenige Änderungen. Anfang 2009 wurde § 207a um den Absatz 3a ergänzt, der zusätzlich zu Herstellung, Verbreitung und Besitz auch den wissentlichen Zugriff auf pornographische Darstellungen Minderjähriger im Internet unter Strafe stellt. Mit der Strafrechtsreform 2016 wurde die Verbreitung von pornografischen Darstellungen seiner selbst legalisiert, und für Besitz und Zugriff von Jugendpornografie die Möglichkeit einer Geldstrafe geschaffen. Die Regierung beruft sich bei ersterem auf die EU-Richtlinie 2011/93/EU, und führte zweiteres als Vereinheitlichung von Strafbestimmungen des gesamten StGB durch.

Scheinminderjährigkeit spielt in der aktuellen Version des Gesetzes kaum eine Rolle. Im April 2010 fällte der Oberste Gerichtshof jedoch ein Urteil gegen einen Mann, der im Besitz von Material war, das nur vielleicht als Jugendpornografie bezeichnet werden kann. Der Gutachter kam zu dem Schluss, die jungen Männer seien zwischen 16 und 21 Jahre alt. Dies reichte für eine Verurteilung.

Quellen

https://de.wikipedia.org/wiki/Jugendpornografie#Rechtslage_in_%C3%96sterreich, zuletzt abgerufen am 16.07.2020

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