Minderjährigkeit

Minderjährig ist in Österreich, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das steht in § 21 ABGB. Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt außerdem als unmündig. Die Minderjährigkeit ist keine bloße Altersangabe, sondern hat rechtliche Folgen: Minderjährige stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz, können viele Entscheidungen nicht oder nur eingeschränkt selbst treffen und werden in wichtigen Angelegenheiten gesetzlich vertreten.

Wann ist man minderjährig?

Das österreichische Zivilrecht knüpft die Volljährigkeit an die Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis dahin ist eine Person minderjährig. Innerhalb der Minderjährigkeit unterscheidet das Gesetz vor allem zwischen unmündigen Minderjährigen unter 14 Jahren und älteren Minderjährigen.

Diese Unterscheidung ist in mehreren Rechtsgebieten wichtig. Im Strafrecht und Strafverfahren wird etwa der Begriff Jugendlicher für Personen verwendet, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das ergibt sich aus § 1 JGG.

Welche rechtlichen Folgen hat die Minderjährigkeit?

Der Grundgedanke ist einfach: Minderjährige sollen vor rechtlichen Nachteilen geschützt werden. Deshalb können sie nicht in allen Bereichen so handeln wie Volljährige. Besonders wichtig ist das bei Verträgen, Vermögensfragen und bei der Vertretung nach außen.

Nach § 865 ABGB ist Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Bei Minderjährigen gelten dafür Sonderregeln. Kinder unter sieben Jahren können rechtsgeschäftlich grundsätzlich nicht wirksam handeln. Bei anderen Minderjährigen ist ein Rechtsgeschäft häufig nur mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam.

Was dürfen Minderjährige selbst abschließen?

Nicht jedes Geschäft eines minderjährigen Menschen ist automatisch unwirksam. Das ABGB lässt Alltagsgeschäfte in einem begrenzten Rahmen zu. Nach § 170 Abs. 3 ABGB werden Rechtsgeschäfte wirksam, wenn sie von Minderjährigen dieses Alters üblicherweise geschlossen werden, nur eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen und das Kind seine Pflichten daraus erfüllt hat.

Gemeint sind typische Kleinigkeiten des Alltags, etwa ein gewöhnlicher Einkauf mit geringem Wert. Sobald ein Geschäft für das Alter untypisch, wirtschaftlich bedeutsam oder rechtlich belastend ist, reicht diese Regel nicht aus. Dann kommt es regelmäßig auf die Zustimmung der Eltern oder eines sonst zuständigen gesetzlichen Vertreters an.

Wichtig ist auch: Ein Minderjähriger kann ein Geschäft leichter selbst annehmen, wenn es ihm nur rechtliche Vorteile bringt. Sobald aber Pflichten, Kosten, Risiken oder längerfristige Bindungen entstehen, ist besondere Vorsicht geboten.

Wer entscheidet für Minderjährige?

Minderjährige werden in rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten, meist durch die obsorgeberechtigten Eltern. Diese Vertretung betrifft vor allem Vermögensangelegenheiten und andere rechtlich bedeutsame Entscheidungen.

Das heißt aber nicht, dass der Wille des Kindes bedeutungslos wäre. Im österreichischen Kindschaftsrecht ist das Kind nicht bloß Objekt von Entscheidungen. Je nach Alter und Reifegrad muss seine Meinung berücksichtigt werden. Dennoch ersetzt die persönliche Einsicht eines Minderjährigen nicht automatisch die gesetzlich erforderliche Vertretung.

In manchen Angelegenheiten ist neben der Vertretung durch die Eltern zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung nötig, vor allem wenn es um wichtigere Vermögensfragen geht. Das dient dem Schutz des minderjährigen Kindes und soll verhindern, dass übereilte oder nachteilige Entscheidungen getroffen werden.

Minderjährigkeit in anderen Rechtsbereichen

Die Minderjährigkeit spielt nicht nur im Zivilrecht eine Rolle. Im Jugendstrafrecht gelten für Jugendliche zwischen 14 und 18 besondere Regeln. Das Jugendgerichtsgesetz unterscheidet dabei klar zwischen Unmündigen und Jugendlichen. Unmündige sind strafrechtlich anders zu behandeln als Jugendliche, und für Jugendliche gelten besondere Verfahrensvorschriften.

Auch im Datenschutzrecht gibt es eine spezielle Altersgrenze: Bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ist nach § 4 Abs. 4 DSG die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für typische Online-Dienste ist diese Altersgrenze daher besonders relevant.

Das zeigt: Minderjährigkeit bedeutet nicht in jedem Rechtsgebiet exakt dasselbe an Befugnissen. Das Grundprinzip bleibt aber gleich: Mit sinkendem Alter steigt der gesetzliche Schutz, und die Möglichkeit, rechtlich selbständig zu handeln, ist eingeschränkt.

Abgrenzung zu Volljährigkeit und Unmündigkeit

Der Begriff Minderjährigkeit ist der Oberbegriff für alle Personen unter 18 Jahren. Unmündigkeit betrifft die Untergruppe der unter 14-Jährigen. Volljährigkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Für das Verständnis ist diese Unterscheidung wichtig, weil viele Regeln nicht einfach an „Kinder“ anknüpfen, sondern an genau diese Altersstufen. Wer also wissen will, ob eine Person einen Vertrag selbst schließen, in ein Verfahren eingebunden werden oder selbst in Datenverarbeitungen einwilligen kann, muss immer auf die konkrete gesetzliche Bestimmung schauen.

Quellen

  • § 21 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 170 Abs. 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 1 Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), RIS.
  • § 4 Abs. 4 Datenschutzgesetz (DSG), RIS.
  • Trentinaglia, Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Linde Verlag.
  • Lukas/Geroldinger (Hrsg.), ABGB-Kommentar, 4. Auflage, MANZ Verlag.
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