Fiskalverwaltung

Fiskalverwaltung bezeichnet im österreichischen Recht jenes Handeln des Staates, bei dem er nicht hoheitlich, sondern als Träger von Privatrechten auftritt. Der Staat handelt dann nicht mit Bescheid, Zwang oder sonstiger obrigkeitlicher Befehlsgewalt, sondern wie eine private Rechtsperson nach den Regeln des Zivilrechts.

In der österreichischen Terminologie wird dafür häufig auch der Begriff Privatwirtschaftsverwaltung verwendet. Gemeint ist dieselbe Grundidee: Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts nehmen am Rechtsverkehr teil, ohne Hoheitsgewalt auszuüben.

Worum es dabei geht

Der Staat braucht Gebäude, Fahrzeuge, IT-Leistungen, Energie, Büromaterial oder Grundstücke. Wenn er solche Dinge einkauft, mietet, verkauft oder verpachtet, handelt er typischerweise fiskalisch. Er schließt dann Verträge ab, wird Eigentümer, Mieter, Verkäufer oder Auftraggeber. Rechtsgrundlage sind in erster Linie die Regeln des Privatrechts, vor allem des ABGB.

Das bedeutet: Der Staat steht in diesem Bereich dem Vertragspartner grundsätzlich nicht als Behörde gegenüber. Er ist rechtlich nicht deswegen im Vorteil, weil er Staat ist. Art. 17 B-VG hält ausdrücklich fest, dass die Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten durch die Kompetenzverteilung der Verfassung nicht berührt wird.

Abgrenzung zur Hoheitsverwaltung

Der Gegensatz zur Fiskalverwaltung ist die Hoheitsverwaltung. Dort handelt der Staat mit öffentlich-rechtlicher Befehls- und Zwangsgewalt, etwa durch Bescheide, Verordnungen oder Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Einfach gesagt:

  • Hoheitsverwaltung: Der Staat entscheidet einseitig mit öffentlicher Autorität.
  • Fiskalverwaltung: Der Staat handelt privatrechtlich wie ein Vertragspartner.

Ein Steuerbescheid ist daher keine Fiskalverwaltung, obwohl er mit staatlichen Finanzen zu tun hat. Der Verkauf eines bundeseigenen Grundstücks oder die Anmietung von Büroräumen durch eine Gemeinde ist dagegen typischerweise Fiskalverwaltung.

Typische Beispiele

Zur Fiskalverwaltung zählen vor allem Rechtsgeschäfte zur Verwaltung des staatlichen Vermögens und zur Deckung des eigenen Bedarfs. Dazu gehören etwa:

  • der Kauf oder Verkauf von Liegenschaften,
  • Miet- und Pachtverträge,
  • Werkverträge und Lieferverträge,
  • der Betrieb wirtschaftlicher Einrichtungen im Rahmen privatrechtlicher Formen,
  • die Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche vor ordentlichen Gerichten.

Auch vorbereitende Maßnahmen können der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen sein, wenn sie einem privatrechtlichen Handeln des Staates dienen. Entscheidend ist nicht die äußere Bezeichnung, sondern welcher Rechtsform das konkrete Handeln zugeordnet ist.

Welche Rechtsfolgen das hat

Die Einordnung ist praktisch wichtig, weil davon abhängt, welche Regeln gelten und welches Gericht zuständig ist.

Handelt der Staat fiskalisch, gelten grundsätzlich die Regeln des Zivilrechts. Streitigkeiten werden dann regelmäßig vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen, nicht im Verwaltungsverfahren. Es gibt in diesem Bereich typischerweise keinen Bescheid und daher auch keine Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht.

Für Vertragspartner bedeutet das: Ansprüche des Staates oder gegen den Staat werden in solchen Fällen meist wie gewöhnliche privatrechtliche Ansprüche behandelt, etwa auf Zahlung, Erfüllung, Schadenersatz oder Unterlassung.

Dazu passt auch, dass juristische Personen im Verhältnis zu anderen grundsätzlich die gleichen privatrechtlichen Rechte haben wie natürliche Personen. Das ABGB geht damit von einer zivilrechtlichen Teilhabe juristischer Personen am Rechtsverkehr aus.

Wer in der Fiskalverwaltung handelt

Fiskalverwaltung kann nicht nur der Bund ausüben, sondern auch Länder, Gemeinden sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie privatrechtlich auftreten. Rechtlich handelt dabei nicht „die Behörde“ als solche, sondern der jeweilige Rechtsträger, also etwa die Republik Österreich, ein Land oder eine Gemeinde.

Das ist ein wichtiger Unterschied: Eine Behörde ist funktional Teil der staatlichen Organisation. Träger von Rechten und Pflichten im Privatrecht ist aber der jeweilige Rechtsträger. Deshalb werden Verträge oder Klagen in der Fiskalverwaltung nicht mit einer abstrakten „Verwaltungsstelle“, sondern mit dem dahinterstehenden Rechtsträger verbunden.

Abgrenzung zur Vergabe und zu sonstigen Sonderregeln

Dass der Staat privatrechtlich handelt, bedeutet nicht, dass es nie öffentlich-rechtliche Vorgaben gibt. Gerade bei Beschaffungsvorgängen können besondere Regelungen, etwa aus dem Vergaberecht, zusätzlich zu beachten sein. Das ändert aber nichts daran, dass das spätere Vertragsverhältnis selbst zivilrechtlich ausgestaltet sein kann.

Auch Haftungsfragen sind zu trennen: Das Organhaftpflichtgesetz betrifft Schäden, die Organe eines öffentlichen Rechtsträgers diesem in Vollziehung der Gesetze zufügen. Es knüpft damit gerade an Handeln in Vollziehung der Gesetze an und gehört daher in einen anderen Zusammenhang als die bloß privatrechtliche Fiskalverwaltung.

Quellen

  • Art. 17 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
  • § 26 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 1472 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 1 Organhaftpflichtgesetz (OrgHG), RIS.
  • Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 8. Auflage, Verlag Österreich.
  • Wieser, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Verlag Österreich.
  • Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Verlag Österreich.
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