Die frühere Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist für die aktuelle Rechtslage nicht mehr maßgeblich. Für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren innerhalb der Europäischen Union gilt heute die Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren, meist als Europäische Insolvenzverordnung oder EuInsVO bezeichnet. Sie ist auch in Österreich anzuwenden, wenn ein Insolvenzfall Bezüge zu mehreren EU-Mitgliedstaaten hat.
Worum es bei der EuInsVO geht
Die EuInsVO regelt nicht das gesamte materielle Insolvenzrecht. Sie sagt also nicht allgemein, wann jemand zahlungsunfähig ist oder wie eine Quote berechnet wird. Diese Fragen richten sich in Österreich grundsätzlich nach der Insolvenzordnung (IO). Die Verordnung ordnet vielmehr, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, welches Recht auf bestimmte insolvenzrechtliche Fragen anzuwenden ist und wie Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Praktisch wichtig ist das vor allem bei Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren EU-Staaten, bei Schuldnern mit Vermögen im Ausland oder bei Gläubigern aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Die EuInsVO soll verhindern, dass parallel widersprüchliche Verfahren geführt werden oder unklar bleibt, welches Gericht zuerst handeln darf.
Welches Gericht zuständig ist
Zentral ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, meist mit der Abkürzung COMI bezeichnet. Dort darf in der Regel das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden. Bei Unternehmen wird vermutet, dass dieser Mittelpunkt am satzungsmäßigen Sitz liegt. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn die tatsächliche Leitung und die für Dritte erkennbare wirtschaftliche Haupttätigkeit an einem anderen Ort liegen.
Neben dem Hauptinsolvenzverfahren kann in einem anderen Mitgliedstaat ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, wenn der Schuldner dort eine Niederlassung hat. Dieses Verfahren erfasst grundsätzlich nur das dort belegene Vermögen. Damit wird berücksichtigt, dass es bei grenzüberschreitenden Unternehmen mehrere wirtschaftlich relevante Standorte geben kann.
Welches Recht gilt
Grundsätzlich gilt für das Insolvenzverfahren das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wurde. Für ein in Österreich eröffnetes Insolvenzverfahren ist daher im Regelfall österreichisches Insolvenzrecht maßgeblich. Das betrifft etwa die Wirkungen der Verfahrenseröffnung, die Befugnisse des Insolvenzverwalters und die Verteilung der Masse.
Die EuInsVO enthält aber auch spezielle Ausnahmen. Für einzelne Fragen kann das Recht eines anderen Staates maßgeblich bleiben, etwa bei bestimmten dinglichen Rechten, bei Arbeitsverhältnissen oder bei Rechten an unbeweglichem Vermögen. Gerade in grenzüberschreitenden Fällen muss daher immer geprüft werden, ob die allgemeine Regel genügt oder eine Sonderanknüpfung eingreift.
Anerkennung in Österreich
Ein Insolvenzverfahren, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach der EuInsVO wirksam eröffnet wurde, wird in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt. Es braucht dafür im Regelfall kein eigenes österreichisches Anerkennungsverfahren. Das ist für Gläubiger und Vertragspartner besonders wichtig, weil die Wirkungen der ausländischen Verfahrenseröffnung auch in Österreich beachtet werden müssen.
Die österreichische Insolvenzordnung trägt diesem Vorrang des Unionsrechts ausdrücklich Rechnung. Die Bestimmungen über internationales Insolvenzrecht in der IO gelten nur, soweit nicht Völkerrecht oder Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere die EuInsVO, etwas anderes anordnen. Für Sachverhalte innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung ist daher zuerst die EuInsVO zu prüfen.
Verhältnis zur österreichischen Insolvenzordnung
Die EuInsVO ersetzt nicht die österreichische Insolvenzordnung, sondern ergänzt sie auf internationaler Ebene. Die IO bleibt die zentrale Grundlage für das eigentliche österreichische Insolvenzverfahren. Sie bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und welche Rechtsfolgen es hat.
In Österreich ist bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen; die IO unterscheidet dabei zwischen Sanierungsverfahren und Konkursverfahren. Hat der Fall keinen grenzüberschreitenden EU-Bezug, spielt die EuInsVO meist keine Rolle. Gibt es aber Vermögen, Gläubiger, Niederlassungen oder Verfahren in anderen Mitgliedstaaten, kommt die Verordnung zusätzlich ins Spiel.
Was für die Praxis wichtig ist
- Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist nicht mehr die aktuelle Rechtsgrundlage.
- Maßgeblich ist heute die Verordnung (EU) 2015/848.
- Sie regelt Zuständigkeit, anwendbares Recht und Anerkennung bei grenzüberschreitenden Insolvenzen innerhalb der EU.
- Für das eigentliche österreichische Insolvenzverfahren bleibt die Insolvenzordnung entscheidend.
- Bei EU-Bezug ist zuerst zu prüfen, ob die EuInsVO den Fall erfasst.
Quellen
- Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, EUR-Lex.
- § 1 Insolvenzordnung (IO), RIS.
- § 217 Insolvenzordnung (IO), RIS.
- § 250 Insolvenzordnung (IO), RIS.
- Werner Doralt (Hrsg.), KODEX Insolvenzordnung für die WU 2026, 5. Auflage, LexisNexis Verlag ARD ORAC.





