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Einstweilige Verfügung zum Allgemeinen Schutz vor Gewalt

  • von einer Person außerhalb der Wohnung misshandelt oder bedroht wird oder
  • wenn diese Person psychischen Terror ausübt
  • und dem Opfer das weitere Zusammentreffen dadurch unzumutbar macht,

kann eine Einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden, mit der dem/der Gewalttäter/in der Aufenthalt an bestimmten Orten verboten wird und ihm/ihr aufgetragen wird, ein Zusammentreffen bzw. eine Kontaktaufnahme mit dem Opfer zu vermeiden.

Gibt es Fristen für eine Einstweilige Verfügung? Wo ist eine Einstweilige Verfügung zu beantragen?

Um lückenlosen Schutz nach einem Betretungsverbot zu erreichen, muss sich das Opfer innerhalb von zwei Wochen nach dem Einsatz der Polizei an das Gericht wenden. Die Einstweilige Verfügung setzt aber nicht voraus, dass die Polizei ein Betretungsverbot ausgesprochen hat: Das Opfer kann also auch unabhängig davon und ohne an eine Frist gebunden zu sein das Gericht aufsuchen.

Zuständig ist in der Regel das Bezirksgericht des Wohnsitzes des Opfers. Der Antrag ist schriftlich oder am Amtstag mündlich einzubringen. In dringenden Fällen muss der Antrag auch außerhalb des Amtstages angenommen werden.

Wie ist ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung zu stellen?

Als Nachweis der geforderten Beeinträchtigungen sind „Bescheinigungsmittel“ bei Gericht vorzulegen, die – soweit greifbar – gleich bei der Antragstellung mitgenommen werden sollten. Als Bescheinigungsmittel kommen zum Beispiel in Betracht:

  • die Aussage des Opfers, aber auch die
  • Aussagen von Zeug/innen (Angehörige, Freund/innen, Nachbar/innen –bitte genaue Adresse parat haben!);
  • Befunde der Hausärztin/des Hausarztes oder des Spitals (Patientenbrief);
  • Fotos über Verletzungen oder Beschädigungen (eventuell Fotos im Fotoshop sofort entwickeln lassen!);
  • Bestätigungen von Therapeut/innen;
  • Information über Einsätze der Polizei;
  • Wegweisung durch die Polizei;
  • Information über aktuelle Strafanzeigen (wenn möglich mit Aktenzeichen);
  • Information über frühere Strafanzeigen, Verurteilungen, Tatausgleiche;
  • ein Bericht einer Opferschutzeinrichtung (Gewaltschutzzentrum/ Interventionsstelle, sonstige Beratungseinrichtung);
  • beschädigte Kleidung oder Gegenstände.

Liegt schon ein Betretungsverbot vor, werden die Berichte der Polizei vom Gericht direkt angefordert.

Es ist ratsam, sich vor der Antragstellung beraten zu lassen. Vertreter/innen von Opferschutzeinrichtungen können das Opfer bei Gericht begleiten, es kann aber auch eine andere Vertrauensperson beigezogen werden.

Was kann das Gericht verfügen?

Das Gericht kann in dringenden Fällen eine Einstweilige Verfügung auch erlassen, ohne den/die Gewalttäter/in dazu zu befragen. Das Gericht kann auf Antrag des Opfers dem/der Gewalttäter/in auftragen:

  • die Wohnung und die unmittelbare Umgebung der Wohnung zu verlassen;
  • die Wohnung und die unmittelbare Umgebung nicht mehr zu betreten;
  • sich an bestimmten Orten (wie z. B. dem Kindergarten, der Schule, dem Spielplatz des Opfers) nicht aufzuhalten und/oder
  • jedes Zusammentreffen sowie die
  • Kontaktaufnahme mit dem Opfer (per Telefon, SMS oder durch „Abpassen“) zu vermeiden.

Wie lange gilt die Einstweilige Verfügung?

Das Gericht hat die Geltungsdauer der Einstweiligen Verfügung zu bestimmen. Wird der Antrag auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung vor Einbringung der Klage gestellt, so kann die Einstweilige Verfügung nur für höchstens sechs Monate erlassen werden; wird danach die entsprechende Klage eingebracht oder wurde die Einstweilige Verfügung erst nach Einbringung der Klage beantragt, so kann die Einstweilige Verfügung längstens bis zum Ende aller Verfahren über die Benützung der Wohnung, also auch bis zum Ende eines allfälligen Verfahrens über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, gewährt werden. Die Geltungsdauer einer Einstweiligen Verfügung zum Allgemeinen Schutz vor Gewalt (Verbot bestimmte Orte aufzusuchen oder Kontakt aufzunehmen) ist grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt und ist bei Zuwiderhandeln verlängerbar.

Was passiert, nachdem eine Einstweilige Verfügung erlassen wurde?

Wenn das Gericht dem Antrag folgt und eine Einstweilige Verfügung erlässt, aber auch wenn es eine solche aufhebt, muss es darüber die Polizei und – wenn eine/r der Betroffenen minderjährig ist – auch das Jugendamt informieren.

Die Kontrolle über das Verlassen der Wohnung erfolgt entweder durch das Gericht oder unter Mithilfe der Polizei. Die Schlüssel des/der Gewalttätigen, der/die sich seine/ihre persönlichen Sachen in Anwesenheit der Beamt/innen mitnehmen darf, werden bei Gericht hinterlegt.

Was tun, wenn sich der/die Gewalttätige nicht an die Einstweilige Verfügung hält?

Auch in diesem Fall sollte sofort die Polizei verständigt werden, die vor Ort und notfalls mit Zwang dafür zu sorgen hat, dass der/die Gewalttätige die verfügten Maßnahmen einhält. Darüber wird auch das Gericht informiert.

Wieviel kostet eine Einstweilige Verfügung?

Die Einbringung des Antrages auf Einstweilige Verfügung ist gebührenfrei. Es besteht aber die Möglichkeit, Verfahrenshilfe für Dolmetschkosten zu beantragen.

Welche Maßnahmen kann ein Elternteil nach der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wegen einem Gewaltübergriff auf ein gemeinsames Kind treffen?

Zum Schutz vor weiteren Übergriffen des/der Gewalttätigen auf das gemeinsame Kind kann der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, einen Antrag auf Entziehung der gemeinsamen Obsorge für das betroffene Kind beim jeweils zuständigen Bezirksgericht einbringen.

Quellen

  • https://www.gewaltinfo.at/recht/gewaltschutzgesetz/einstweilige_verfuegung_allgemein.php, zuletzt abgerufen am 17.9.2020
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