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Besondere Schutz- und Hifsmaßnahmen

Missbrauchsopfer (haben in aller Regel Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung) und können darüber hinaus

  • verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden;
  • die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, verweigern;
  • verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden;
  • verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird;
  • Übersetzungshilfe beantragen;
  • an kontradiktorischen Vernehmungen (also solchen vor der eigentlichen
    Hauptverhandlung) von Zeug/inn/en und Beschuldigten sowie an Tatrekonstruktionen teilnehmen;
  • in der Hauptverhandlung anwesend sein und ihr Fragerecht ausüben;
  • die Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens beantragen;
  • sich als Privatbeteiligte/r mit weiteren Rechten anschließen.

Ist das Opfer bei der Vernehmung allein?

Die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Vernehmung ist immer erlaubt; bei Opfern unter vierzehn Jahren ist sie sogar zwingend vorgeschrieben.

Vertrauensperson kann grundsätzlich jede/r sein, also z. B. auch die/der  Prozessbegleiter/in – es kann aber etwa auch ein Elternteil neben der Prozessbegleitung als Vertrauensperson zur Vernehmung beigezogen werden.

Muss ein Sexualopfer vor allen Zuhörer/innen und über alles aussagen?

In bestimmten Fällen kann das Gericht Zuhörer/innen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausschließen. Bild- und Tonaufnahmen während der Verhandlung sind jedenfalls verboten.

Wer durch ein Sexualdelikt verletzt wurde, kann außerdem die Beantwortung von Fragen nach seinem Intimleben sowie von Fragen nach Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung er/sie für unzumutbar hält, verweigern.

Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass die Aussage des Opfers oft das einzige, immer jedoch ein wichtiges Beweismittel zur Überführung des Täters/der Täterin bildet. Auf die Beantwortung solcher Fragen bestehen kann das Gericht jedenfalls nur, wenn es nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich notwendig ist.

Das Gericht hat auch für den Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches des Opfers zu sorgen. Wenn auf Grund bestimmter (konkreter) Anhaltspunkte eine ernste Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit des Opfers zu befürchten ist (etwa, weil der/die Beschuldigte das Opfer für den Fall, dass es gegen ihn/sie aussagen sollte, bedroht), kann z. B. auf die Angabe des Namens oder der Adresse des Opfers im Akt verzichtet werden.

Wenn das Opfer zu Beginn seiner Aussage als Zeuge/Zeugin nach seiner Adresse befragt wird, kann es (nach Rücksprache mit dieser) die Adresse einer Beratungsstelle angeben oder, falls seine Adresse bereits im Akt aufscheint, darauf verweisen, dass diese unverändert geblieben ist, oder es kann die Adresse auch aufschreiben, sodass sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt.

Wird das Opfer mit dem Beschuldigten vor Gericht zusammentreffen?

Im Strafverfahren bestehen verschiedene Möglichkeiten, eine unter  Umständen traumatisierende Konfrontation des Opfers mit dem/der Beschuldigten zu vermeiden:

  • Wenn es für das Opfer erforderlich ist, kann das Gericht verfügen, dass der/die Beschuldigte während der Einvernahme des Opfers vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss. Der/die Beschuldigte wird nach der Aussage des Opfers von dessen/deren Angaben durch das Gericht in Kenntnis gesetzt, damit er/sie dazu Stellung nehmen kann.
  • Einvernahme des Opfers eines Sexualdelikts auf Antrag in einem abgesonderten Raum. Die Aussage wird dann durch Video in den Verhandlungssaal übertragen.
  • Noch nicht 14-jährige Opfer eines Sexualdelikts müssen in einem separaten Raum vernommen werden. Die Befragung selbst wird dabei in der Regel durch eine/n Kinderpsychiater/in oder eine Kinderpsychologin/einen Kinderpsychologen durchgeführt.

Quellen

https://www.gewaltinfo.at/recht/opferrechte_strafverfahren/schutz_und_hiflsmassnahmen.php, zuletzt abgerufen am 17.09.2020

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