ist das Nichterscheinen eines an sich erwarteten Menschen oder Umstands. Im Strafprozessrecht findet bei Ausbleiben des Angeklagten eine Hauptverhandlung – abgesehen von weniger bedeutenden Fällen – grundsätzlich nicht statt. Ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/ausbleiben/ausbleiben.htm