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Mitwirkungspflicht

Die einem Antragsteller auf internationalen Schutz von den EU-Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung, mit den zuständigen Behörden insofern zu kooperieren, als dass diese für die Bearbeitung des Antrages notwendig ist.

Synonym(e)

  • Verpflichtung des Antragstellers zur Kooperation

Verwendungshinweis(e)

  1. Dies kann folgende Verpflichtungen für die Antragsteller beinhalten: a) an die zuständigen Behörden zu berichten oder dort persönlich vorstellig zu werden; b) die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, die für die Prüfung des Antrags sachdienlich sind, wie zum Beispiel den Reisepass, vorzulegen, c) die zuständigen Behörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift zu unterrichten; d) sich persönlich sowie die mitgeführten Sachen durchsuchen zu lassen; e) ein Lichtbild anfertigen zu lassen; und f) die mündlichen Aussagen des Antragstellers aufzeichnen zu dürfen.
  2. Richtlinie 2013/32/EU erlaubt beschleunigte Verfahren in den Fällen, in denen Antragsteller ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.

Quelle

  • Abgeleitet vom EMN anhand von Art. 4(1) der Richtlinie 2011/95/ EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) und Art.13 der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Verfahrensrichtlinie)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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