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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)), auch: Deklaration der Menschenrechte oder UN-Menschenrechtscharta oder kurz AEMR, ist das ausdrückliche Bekenntnis der Vereinten Nationen zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte. Es wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Palais de Chaillot in Paris genehmigt und verkündet. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Der 10. Dezember als Tag der Verkündung wird seit 1948 als Internationaler Tag der Menschenrechte begangen.

Grundlagen

Die Menschenrechtserklärung besteht aus 30 Artikeln. Diese enthält grundlegende Ansichten über die Rechte, die jedem Menschen zustehen, „ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.“ und unabhängig davon, in welchem rechtlichen Verhältnis er zu dem Land steht, in dem er sich aufhält. Mit Übersetzungen in nach Angaben des Office of the High Commissioner for Human Rights mehr als 300 Sprachen ist sie einer der meistübersetzten Texte. Schon die Präambel erklärt als grundsätzliche Absicht „Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt“, und Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an „die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau“.

Rechtlicher Status

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist keine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechts. Sie wurde mit der Resolution 217 A (III) der UN-Vollversammlung eingeführt. Die Erklärung ist also kein völkerrechtlicher Vertrag und daher nicht als solcher verbindlich. Auch ihr Status als Resolution verleiht ihr keine verbindliche Wirkung, da nach der UN-Charta nur Resolutionen des Sicherheitsrates bindende Wirkung zukommt und eine entsprechende Regelung für Resolutionen der Vollversammlung fehlt. Allerdings ist die Aussage einer Unverbindlichkeit der Erklärung dennoch einzuschränken: Zum einen finden sich viele Bestimmungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auch in den beiden internationalen Pakten über Bürgerliche und Politische Rechte („Zivilpakt“, BPR) sowie über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte („Sozialpakt“, WSKR), beide 1966 geschlossen und 1976 in Kraft getreten; diese Bestimmungen haben dadurch den Rang bindender internationaler Abkommen erhalten. Zum anderen ist es denkbar, dass sich Bestimmungen der Erklärung zu Völkergewohnheitsrecht entwickeln und dann auf dieser Basis bindende Wirkung entfalten. Die Rechtsquelle, auf der die Bindung beruht, wäre dann aber das – im Einzelfall nachzuweisende – Gewohnheitsrecht, nicht die Erklärung selbst. Im Juli 2010 erklärte die UN-Vollversammlung mehrheitlich das Recht auf Wasser zum Menschenrecht. Auch diese Erklärung ist aber aus denselben Gründen völkerrechtlich nicht verbindlich.

Geschichte

Die Erklärung der Menschenrechte durch die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen ist eine direkte Reaktion auf die schrecklichen Ereignisse des Zweiten Weltkriegs, in dem die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben. Gemäß Artikel 68 der Charta der Vereinten Nationen wurde 1946 die UN-Menschenrechtskommission als eine Fachkommission des UN-Wirtschafts- und Sozialrates gegründet. Im Bewusstsein der inhaltlichen Defizite der Charta hinsichtlich der Menschenrechte war somit die erste große Aufgabe der neu gegründeten Kommission die Erarbeitung eines internationalen Menschenrechtskodex (International Bill of Rights). Ende Januar 1947 nahm die aus 18 Experten bestehende Kommission ihre Arbeit auf.

Weblinks

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Literatur Art. 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948, Dezember, 10, un.orgZugriff am 13. Oktober 2011
  2. {{Literatur Art. 2 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948, Dezember, 10, un.org, 13. Oktober 2011
  3. Präambel der Erklärung, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948, Dezember, 10, ONHCR, Zugriff vom 10. Dezember 2008
  4. H.J. Steiner/P. Alston (Hrsg.). International Human Rights in Context. 2. Aufl. Oxford 2000, S. 151. Vgl auch Art. 38 Abs. 1 des IGH-Statuts, der die Völkerrechtsquellen auflistet.
  5. Einführung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte über UN-Resolution 217 A (III)
  6. Art. 25 UN-Charta.
  7. Webseite der Vereinten Nationen: General Assembly Adopts Resolution Recognizing Access to Clean Water, Sanitation (28. Juli 2010), Protokoll zu den Positionen und Voten der Mitgliedsländer, zuletzt abgerufen am 21. März 2011
  8. Die Resolution der UN-Generalversammlung UN-Doc. 217/A-(III), 12. Dezember 1948, Informationen der GfpA, 58, 1998, September, PDF; 0,8 MB, Zugriff vom 10. Dezember 2008
  9. Christian Tomuschat: Globale Menschenrechtspolitik, In: Karl Kaiser, Karl/Hans-Peter Schwarz: Weltpolitik im neuen Jahrhundert, Baden-Baden, 2000, S. 431–441.
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