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Gerechtigkeit

2 verschiedene, aber aufeinander bezogene Grundbedeutungen:
Tugend der Gerechtigkeit  bestimmte sittliche Lebenshaltung im Verhältnis zu den
Mitmenschen! Es handelt sich um Gerechtigkeit als eine Tugend, den Menschen nicht auf Grund äußeren Drucks, sondern aus innerer Gesinnung heraus gerecht zu behandeln. zB: handelt man dann gerecht im Sinne dieser Lebenshaltung, wenn er sich zur Maxime gesetzt hat, andere nicht zu übervorteilen, und zwar auch dann, wenn man unter Ausnutzung rechtlicher Möglichkeiten in der Lage wäre – Beispiel Richter – lässt sich stets vom Gedanken der Unparteilichkeit leiten.

Persönliche Haltung der Gerechtigkeit wurde seit alters her als eine der Kardinaltugenden verstanden.

  • Diese subjektive Gerechtigkeit setzt aber immer schon einen Maßstab voraus, der als sachliches Kriterium gerechten bzw. ungerechten Verhaltens dient: Gerechtigkeit im objektiven Verständnis.
  • „normatives Prinzip der Gerechtigkeit“  grundlegendes normatives Prinzip des Zusammenlebens der Menschen”’: Gerechtigkeit fungiert als ”’fundamentaler Maßstab”’ für die Verteilung von Rechten und Pflichten, von Gütern und Lasten im Sozialleben  bildet damit das höchste Kriterium für die Gestaltung bzw. Beurteilung von menschlichen Handlungen, gesellschaftlichen Institutionen,…Gerechtigkeit besitzt damit eine zentrale Rolle im Hinblick auf die Rechtfertigung bzw. Kritik der Regeln des Zusammenlebens.

Arten der Gerechtigkeit

  • Austeilende Gerechtigkeit
  • Ausgleichende Gerechtigkeit
  • Verfahrensgleichheit

Gleichheit als Kern der Gerechtigkeit

Gerechtigkeit und Prinzip der Gleichheit stehen in sehr engem Zusammenhang schon Aristoteles: Gerechtigkeit sei eigentlich der „Kern der Gleichheit“.

Grund für diese Verknüpfung:
Wen Rechte und Pflichten, Güter und Lasten ”’auf gerechte Weise”’ verteilt werden sollen, bedarf es dazu eines Maßstabes, der über den einzelnen Fall hinausreichend, allgemeine Geltung besitzt  ihn anwenden bedeutet, die Menschen in allen gleichgelagerten Fällen auch gleich zu behandeln!

Kommt besonders deutlich zum Ausdruck in der Goldenen Regel: „Was du nicht willst, dass man dir tu’, das füg auch keinem andren zu!“

besitzt gewisse Ähnlichkeiten mit dem am Kategorischen Imperativ orientierten Prinzip der Verallgemeinerung von Kant, das die Anforderung stellt zu prüfen, ob ein Handeln richtig wäre, wenn jeder unter ähnlichen individuellen Voraussetzungen und unter ähnlichen Handlungsbedingungen so handelte „Rollenwechsel“: den eigenen Standpunkt als möglichen Standpunkt eines jeden anderen zu sehen.

Gleichheit fungiert als zentrales Kriterium inhaltlicher Rechtsgestaltung

Diskriminierungsverbot Verbot, „unsachliche Differenzierungen“ vorzunehmen!

zB: „Frauenquoten“:danach sind Frauen bei gleicher Qualifikation bei der Vergabe von beruflichen Positionen vorrangig zu berücksichtigen  sind ein rechtliches Instrument, um struktureller Diskriminierung entgegenzuwirken  sollen dazu dienen, reale Chancengleichheit zwischen Mann und Frau herzustellen.

Recht muss notwendigerweise um die komplexen Sachverhalte zureichend erfassen zu können, eine Fülle von Differenzierungen vornehmen, die auf ungleiche Bedingungen Bezug nehmen und zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen Gerechtigkeit fordert, dass dabei aber nicht willkürlich vorgegangen wird, sondern ein sachlich gerechtfertigtes Maß beachtet wird dieses sachliche Maß bildet dann das Kriterium der Gleich- und Ungleichbehandlungen von Lebenssachverhalten ist den historischen Wandlungen unterworfen.

Gerechtigkeit als Fairness

Gesellschaft einerseits geprägt durch eine Gemeinsamkeit von Interessen und andererseits durch Interessenkonflikte ist laut Rawls ein System der Zusammenarbeit durch das die Interessen jedes einzelnen Mitgliedes gefördert werden sollen Konfliktlösung nach allg. Grundsätzen vor allem Grundsatz der Fairness verlangt, dass alle Mitglieder grundlegende Spielregeln im Zusammenleben akzeptieren und in gleichem Maße an den Vorteilen Lasten beteiligt sind ist Aufgabe der Gerechtigkeit!

Methodische Grundsätze

Da die Menschen über „wohlüberlegte“ Urteile wenn sie ohne ungebührlichen Einfluss des Eigeninteresses unter Bedingungen zustandekommen, die der rationalen Überlegung generell zugänglich sind mit der Absicht abgegeben, ein moralisch richtiges Urteil zu fällen verfügen und alle unterschiedliche Ansichten darüber haben, was gerecht ist, da moralische Probleme überlicherweise von verschiedenen Standpunkten betrachtet werden, muss man die Gerechtigkeit probeweise von einem einheitlichen Standpunkt, einer Art „Naturzustand“ ausgehen, der alle Vergesellschaftung vorlausliegt, wo über die gerechte Gestaltung der „Grundstruktur“ einer Gesellschaft Konsens besteht.

  •  Weitere Aufgabe der Gerechtigkeitstheorie: Grundsätze der Gerechtigkeit vom gewählten Standpunkt ableiten, die Gestaltung einer Grundstruktur einer Gesellschaft maßgeblich sein sollen.
  • Solcherart Urteile sind mit dem Gehalt bereits bestehender „wohlüberlegter Urteile“ zu konfrontieren  ergibt sich keine Übereinstimmung, dann ist zu entscheiden, ob die betreffenden wohlüberlegten Urteile zu revidieren sind, oder ob die Formulierung des Standpunkts so zu verändern ist, dass andere Grundsätze abgeleitet werden können.  „Hin- und Herwandern“.

Ziel dieses Verfahrens: „Überlegungsgleichgewicht“ zwischen „wohlüberlegten Urteilen“ und Grundsätzen der Gerechtigkeit herstellen ist dieses Überlegungsgleichgewicht erreicht, dann können die solcherart gewonnenen Grundsätze als Gerechtfertigt betrachtet werden.

Um den einheitlichen Standpunkt zu gewinnen, knüpft Rawls methodisch an die klassische Theorie vom Gesellschaftsvertrag insb. Im Anschluss an Rousseau und Kant und verbindet sie mit Vorstellungen der speziell in den modernen Wirtschaftlichswissenschaften gebräuchlichen Entscheidungs- und Spieltheorien.

 

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