Inhaltsverzeichnis
- Art. 1
- Art. 1 § 1
- Art. 1 § 2
- Art. 1 § 3
- Art. 1 § 4
- Art. 1 § 5
- Art. 1 § 6
- Art. 1 § 7
- Art. 2 § 8
- Art. 2 § 9
- Art. 3 § 10
- Art. 3 § 15
- Art. 3 § 16
- Art. 4 § 20
- Art. 4 § 21
- Art. 4 § 22
- Art. 4 § 23
- Art. 4 § 24
- Art. 4 § 28
- Art. 4 § 29
- Art. 4 § 30
- Art. 4 § 31
- Art. 4 § 32
- Art. 4 § 33
- Art. 4 § 34
- Art. 4 § 35
- Art. 4 § 36
- Art. 5 § 37
- Art. 6 § 38
- Art. 6 § 39
- Art. 7 § 40
- Art. 7 § 41 Verbot von Kreditfazilitäten für öffentliche Einrichtungen
- Art. 7 § 42 Bankgeschäfte für öffentliche Stellen
- Art. 8 § 43
- Art. 8 § 44
- Art. 9 § 45
- Art. 10 § 47
- Art. 10 § 48
- Art. 10 § 49
- Art. 10 § 50
- Art. 10 § 51
- Art. 10 § 52
- Art. 11 § 61
- Art. 11 § 62
- Art. 11 § 63
- Art. 12 § 67
- Art. 12 § 68
- Art. 12 § 69
- Art. 13 § 71
- Art. 13 § 72
- Art. 13 § 73
- Art. 13 § 75
- Art. 13 § 76
- Art. 13 § 77
- Art. 14 § 78
- Art. 15 § 79
- Art. 15 § 80
- Art. 15 § 81
- Art. 15 § 82
- Art. 16 § 83
- Art. 16 § 84 Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung
- Art. 16 § 85
- Art. 16 § 86 Vollzug
- Art. 16 § 87 Allgemeine Übergangsbestimmungen
- Art. 16 § 89 Inkrafttretensbestimmung
- Art. 8 § 1
Art. 1
Artikel 1
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz werden die erforderlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44, geschaffen.
Art. 1 § 1
ARTIKEL I
Allgemeine Bestimmungen
Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47 (AEUV), das Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 230 (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den AEUV, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
Art. 1 § 2
(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des AEUV, des ESZB/EZB-Statuts, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Unionsrechts, insbesondere des Artikels 3 des Vertrages über die Europäische Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 13 und des Artikels 127 des AEUV, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union zu unterstützen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Einholung der zur Aufgabenerfüllung des ESZB erforderlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 ESZB/EZB-Statut zu unterstützen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den von der EZB nach Artikel 6 Abs. 1 ESZB/EZB-Statut getroffenen Entscheidungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit Vertretungsaufgaben für das ESZB wahrzunehmen.
(5) Bei Verfolgung der in Abs. 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Artikel 14 Abs. 3 ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.
Art. 1 § 3
Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.
Art. 1 § 4
(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, in anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung getätigt und sind nicht dem ESZB zuzurechnen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.
Art. 1 § 5
(1) Die Firma „Oesterreichische Nationalbank“ wird mit dem Zusatz „Direktorium“ von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Oesterreichische Nationalbank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann das Direktorium beschließen, daß bestimmte Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank allein oder gemeinsam mit bestimmten anderen Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank diese berechtigen oder verpflichten können. Das Direktorium hat diesfalls auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Fällen die Vertretungshandlungen dieser Dienstnehmer eine Berechtigung oder Verpflichtung der Oesterreichischen Nationalbank begründen, und hat diese Regelung in den Bankanstalten gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der betreffenden Dienstnehmer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma und die Mitglieder ihrer Organe in das Firmenbuch eintragen zu lassen.
Art. 1 § 6
Die Oesterreichische Nationalbank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer können Zweiganstalten errichtet werden.
Art. 1 § 7
(1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(1a) Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, in ihren Aufgabenbereich fallende Geschäftsbestimmungen und Konditionen rechtsverbindlich auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von finanzmarktpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs gemäß § 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, gleichzustellen.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer gesetzlich, staatsvertraglich oder unionsrechtlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
Art. 2 § 8
ARTIKEL II
Grundkapital und Aktionär
Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt zwölf Millionen Euro und ist in 150 000 Stück Stückaktien geteilt.
Art. 2 § 9
Alleinaktionär der Oesterreichischen Nationalbank ist der Bund. Die Aktionärsrechte des Bundes werden vom Bundesminister für Finanzen ausgeübt.
Art. 3 § 10
ARTIKEL III
Generalversammlung
(1) Die regelmäßige Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
(2) Auf schriftliches Verlangen des Bundes ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen des entsprechenden schriftlichen Antrages bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.
Art. 3 § 15
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Generalrates oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter.
Art. 3 § 16
Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
- 1. die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
- 2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
- 3. die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;
- 5. die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer;
- 8. die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
Art. 4 § 20
ARTIKEL IV
Leitung und Verwaltung der Bank
(1) Dem Generalrat obliegt die Überwachung jener Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.
(2) Der Generalrat hat das Direktorium in Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.
Art. 4 § 21
(1) Die Zustimmung des Generalrates ist erforderlich für:
- 1. die Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der in Artikel X genannten;
- 2. die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten;
- 3. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;
- 4. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
- 5. die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen die Oesterreichische Nationalbank beteiligt ist;
- 6. die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene in der Oesterreichischen Nationalbank selbst.
(2) Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind vorbehalten:
- 1. Die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten;
- 2. die Beschlußfassung über die für die Mitglieder des Direktoriums und die übrigen Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank maßgebenden Dienstordnungen und über die, die Besoldung und die Pensionsbezüge dieser Personen regelnden Vorschriften sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;
- 3. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des § 4;
- 4. die Bewilligung von Aufwendungen, die nicht in der Plankostenrechnung und im Investitionsplan des betreffenden Jahres vorgesehen sind;
- 5. die Genehmigung des Jahresabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung und die Genehmigung der Plankostenrechnung und des Investitionsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
- 6. die Geschäftsordnung für den Generalrat und für das Direktorium.
(3) Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Abs. 2 Z 1 hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.
(4) Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Abs. 1 und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.
(5) In den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des Generalrates dahingehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.
Art. 4 § 22
(1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
(2) Alle Mitglieder des Generalrates werden ernannt.
(3) Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein.
(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Union stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als drei hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.
(5) Das nach § 40 des Arbeits-Verfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu den Sitzungen des Generalrates einen Vertreter sowie einen Stellvertreter zu entsenden. Der Vertreter und in dessen Abwesenheit der Stellvertreter hat in Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.
Art. 4 § 23
Der Präsident, der Vizepräsident und die acht weiteren Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.
Art. 4 § 24
Der Präsident und der Vizepräsident erhalten für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben im Einklang stehende Vergütung, die von der Generalversammlung festzusetzen ist. Die übrigen Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich. Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Art. 4 § 28
(1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von drei Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muss binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.
(3) Zu den Sitzungen des Generalrates sind sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.
Art. 4 § 29
(1) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates. Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, von dem Mitglied des Generalrates mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Generalratsmitglieder zu, vertritt von diesen das an Lebensjahren älteste Mitglied des Generalrates. Der Generalrat übt die ständige Überwachung jener Geschäfte aus, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.
(2) Ein Mitglied des Generalrates kann sich durch ein anderes Mitglied des Generalrates vertreten lassen. Die Bevollmächtigung hat für jede einzelne Sitzung schriftlich zu erfolgen. Außer der eigenen kann ein Mitglied des Generalrates nicht mehr als zwei Stimmen führen.
(3) Der Generalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Art. 4 § 30
(1) In den Verhandlungsprotokollen sind die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse anzuführen. Jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.
(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden und vom Gouverneur gefertigt.
Art. 4 § 31
(1) Wenn in den in § 21 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 Z 4 genannten Angelegenheiten ein Beschluß sich als dringend notwendig erweist, so kann dieser vom Exekutivkomitee gefaßt werden, dem der Präsident, der Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen des Exekutivkomitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder des Exekutivkomitees einberufen. Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Exekutivkomitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.
(2) Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß § 21 im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.
Art. 4 § 32
(1) Das Direktorium hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank zu führen. Bei Verfolgung der Ziele und Aufgaben des ESZB hat das Direktorium entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln. In anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten trifft das Direktorium eigenständig die Entscheidung, sofern diese Angelegenheiten nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder dessen Zustimmung bedürfen.
(2) Das Direktorium hat dem Generalrat periodisch, und zwar in der Regel monatlich, über die Abwicklung und den Stand der Geschäfte sowie über sonstige bedeutsame, den Betrieb betreffende Vorkommnisse mündlich oder schriftlich zu berichten. Darüber hinaus ist bei wichtigem Anlaß dem Präsidenten Bericht zu erstatten. Das Direktorium ist berechtigt, Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.
(3) Das Direktorium stellt die Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank an, soweit deren Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der von ihm angestellten Bediensteten.
(4) Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Gouverneur und der Vize-Gouverneur haben dem Finanzausschuß des Nationalrates unter Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 38 ESZB/EZB-Statut mindestens zweimal pro Jahr über die erfolgten geld- und währungspolitischen Maßnahmen zu berichten.
Art. 4 § 33
(1) Das Direktorium besteht aus dem Gouverneur, dem Vize-Gouverneur und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung erfolgt jeweils auf die Dauer von sechs Jahren; eine Wiederernennung ist zulässig.
(3) Mitglieder des Direktoriums dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben und können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Union stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Direktorium nicht angehören. Die Mitglieder des Direktoriums dürfen auch sonst keiner Tätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums können aus ihrem Amt nur entlassen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (Abs. 3) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung eines Direktoriumsmitglieds an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.
Art. 4 § 34
(1) Der Gouverneur ist Mitglied des EZB-Rates (Artikel 283 Abs. 1 AEUV, Art. 10 ESZB/EZB-Statut) und des Erweiterten Rates der EZB (Art. 45 ESZB/EZB-Statut). Er und sein Vertreter sind bei Wahrnehmung dieser Funktionen weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des Generalrates gebunden und unterliegen auch sonst keinerlei Weisungen.
(2) Der Gouverneur legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder der Zustimmung des Generalrates bedürfen.
(3) Der Gouverneur hat dem Präsidenten des Generalrates alle vom Direktorium dem Generalrat zu unterbreitenden Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Falle der Verhinderung wird der Gouverneur vom Vize-Gouverneur oder in dessen Abwesenheit von dem Direktoriumsmitglied mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Direktoriumsmitglieder zu, so kommt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten Direktoriumsmitglied zu.
Art. 4 § 35
(1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktoriumsmitglied steht. Den einzelnen Direktoriumsmitgliedern obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium oder durch Beschluß des Direktoriums übertragen worden ist.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, dass die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem AEUV, nach dem ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(3) Das Direktorium kann für den Fall der vorübergehenden Verhinderung eines seiner Mitglieder ein anderes Mitglied des Direktoriums zu dessen Stellvertreter bestimmen.
Art. 4 § 36
(1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Gouverneur einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident und der Vizepräsident des Generalrates haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums anwesend sind; eines dieser Mitglieder muß der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur sein. In der Geschäftsordnung für das Direktorium kann die Fassung von Umlaufbeschlüssen vorgesehen werden.
(3) Bei der Abstimmung steht jedem Direktoriumsmitglied, in Abwesenheit eines Mitgliedes dessen Stellvertreter (§ 35 Abs. 3), je eine Stimme zu. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Ein Direktoriumsmitglied kann neben der eigenen Stimme nur die eines anderen Direktoriumsmitgliedes ausüben.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.
Art. 5 § 37
ARTIKEL V
Rechnungsprüfer
(1) Die Generalversammlung hat unter Bedachtnahme auf Art. 27 ESZB/EZB-Statut einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer für eine mehrjährige Periode, längstens für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Nicht zum Rechnungsprüfer oder Ersatzrechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
(3) Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 6 § 38
ARTIKEL VI
Personal der Bank
(1) Die Bediensteten der Bank stehen im privatrechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Die Anstellungsbedingungen, dienstlichen Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und die Pensionsbezüge der Bediensteten der Bank richten sich nach den vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen. Die nach diesen Bestimmungen gebührenden Bezüge sind für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt.
(3) Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Bank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, sind in der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung (Pensionsversicherung) versicherungsfrei.
(4) Für die Bediensteten der Bank ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.
(5) Vorbehaltlich Abs. 6 hat das Direktorium vor Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank bezieht. Bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene hat das Direktorium den Generalrat über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens rechtzeitig vor der Zustimmung zur Ernennung (§ 21 Abs. 1 Z 6) zu informieren.
(6) In folgenden Fällen kann das Direktorium von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene absehen:
- 1. Bei der Bestellung handelt es sich lediglich um eine kurzfristige, vertretungsweise Bestellung.
- 2. Bei der Bestellung handelt es sich um eine Wiederbestellung in dieselbe Leitungsfunktion und die betroffene Person hat in ihrer vorhergehenden Funktionsperiode jederzeit dem mit der betroffenen Funktion verknüpften Anforderungsprofil entsprochen und sich bei der Erfüllung der an sie gestellten Aufgaben dauerhaft bewährt.
Art. 6 § 39
Die Überwachung des gesamten Personals der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung der Disziplinaruntersuchungen wird in den vom Generalrat erlassenen Dienstordnungen geregelt.
Art. 7 § 40
ARTIKEL VII
Staatskommissär
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
Art. 7 § 41 Verbot von Kreditfazilitäten für öffentliche Einrichtungen
(1) Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, für Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EU-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 123 AEUV in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L 332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
(2) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen auch sonst die Mittel der Oesterreichischen Nationalbank in keiner Weise, und zwar weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten.
Art. 7 § 42 Bankgeschäfte für öffentliche Stellen
Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- oder Kreditgewährung der Oesterreichischen Nationalbank im Sinne des Artikels 123 AEUV (§ 41 Abs. 1) nicht verbunden sein. Die Oesterreichische Nationalbank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen und als Fiskalagent für die in § 41 Abs. 1 erster Satz bezeichneten Stellen tätig werden; § 41 Abs. 1 findet auch auf diese Geschäfte Anwendung.
Art. 8 § 43
ARTIKEL VIII
Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung
Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 127 Abs. 5 AEUV genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Art. 8 § 44
(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfasst auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit werden gemäß Artikel 129 Abs. 4 AEUV vom Rat der EU festgelegt.
(2) Zur Einholung statistischer Angaben im Auftrag des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen oder zur Erfüllung von Aufgaben, die der Oesterreichischen Nationalbank durch Bundesgesetz übertragen sind, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von Kredit- und Finanzinstituten sowie von finanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996), statistische Daten, Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte und Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit es zur Durchführung der Geschäfte gemäß § 47 erforderlich ist, Auskünfte von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zu verlangen und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist, soweit dem nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder nationales Recht entgegensteht oder es sich nicht um Daten handelt, die dem Bankgeheimnis gemäß § 38 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. 1993/532 idgF., unterliegen, berechtigt, Daten, die ihr im Rahmen eines ihr übertragenen Aufgabengebietes von Melde- oder Auskunftspflichtigen aufgrund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes oder aufgrund eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbaren Unionsrechts oder einer Verordnung einer Bundesbehörde zu übermitteln sind, auch für die Wahrnehmung aller anderen Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht zugewiesen sind, zu verwenden.
Art. 9 § 45
ARTIKEL IX
Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund
- 1. von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB,
- 2. des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG genannten Tatbestände oder
- 3. des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024,
Art. 10 § 47
ARTIKEL X
Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank
Zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, gemäß den von der EZB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen
- 1. auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem sie auf Unions- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt;
- 2. Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abzuschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.
Art. 10 § 48
Zur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten zu eröffnen und Vermögenswerte einschließlich Schuldbuchforderungen als Sicherheit hereinzunehmen.
Art. 10 § 49
Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sonstige geldpolitische Instrumente einzusetzen, sofern und soweit dies der EZB-Rat gemäß Artikel 20 ESZB/EZB-Statut beschlossen hat. Die Oesterreichische Nationalbank hat hiebei die vom EU-Rat gemäß Artikel 20 Abs. 2 ESZB/EZB-Statut getroffenen Festlegungen zu beachten.
Art. 10 § 50
Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.
Art. 10 § 51
Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters befugt:
- 1. mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;
- 2. alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen;
- 3. alle Arten von Devisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und sonstigen Vermögenswerten, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten.
Art. 10 § 52
(1) Nach Maßgabe der vom EZB-Rat auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 ESZB/EZB-Statut erlassenen Verordnungen sind die in Artikel 19 ESZB/EZB-Statut bezeichneten Unternehmen verpflichtet, Mindestreserven auf Konten bei der EZB oder der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Bei Nichterfüllung der Mindestreserveverpflichtungen kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen.
(2) Die Basis für die Mindestreserven, die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Mindestreserveverpflichtungen anzuwenden sind, werden durch den Rat der EU festgelegt.
Art. 11 § 61
ARTIKEL XI
Banknoten
(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.
(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
Art. 11 § 62
(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in Österreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln.
(2) Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maß Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.
Art. 11 § 63
Die Einziehung von Banknoten wird durch die EZB festgelegt.
Art. 12 § 67
ARTIKEL XII
Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.
(2) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Heranziehung der vom EZB-Rat gemäß Artikel 26 Abs. 4 des ESZB/EZB-Statutes erlassenen Vorschriften aufzustellen und mit 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen. Im übrigen finden bei der Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199, 225 Abs. 3 und 6, 227, 237 Abs. 1 Z 5, sowie 244 bis 267b UGB nicht anzuwenden.
Art. 12 § 68
(1) Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
(3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 bis 3, mit Ausnahme von Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 Z 1, 2 und 5, UGB Anwendung.
(4) Gesondert auszuweisen sind im Geschäftsbericht direkte und indirekte Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten sowie das Nennkapital.
Art. 12 § 69
(1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Oesterreichischen Nationalbank, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 32 und 51 ESZB/EZB-Statut sowie der Bestimmung des Artikel 33 ESZB/EZB-Statut über die Verteilung der Nettogewinne und verluste der EZB ermittelt wird, sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:
- 2. die Erträgnisse der Werte, in denen die zur Deckung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank dienende Reserve (Pensionsreserve) veranlagt ist, und die dieser Reserve zuzuwenden sind;
- 3. jene Zinsenbeträge, die auf Grund des gemäß § 3 Abs. 4 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem ERP-Fonds abgeschlossenen Übereinkommens während des Jahres dem „Zeitweiligen Reservekonto für Nationalbankblockmittel“ gutgeschrieben wurden;
- 4. die Erträgnisse der Werte, in denen der von der Bank errichtete Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft veranlagt ist und die dem Zweck dieses Fonds zuzuführen sind.
(2) Von dem gemäß Abs. 1 ermittelten Bilanzgewinn sind bis zu 10 vH der Pensionsreserve zuzuführen, bis die Pensionsreserve dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank nach versicherungsmathematischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht. Sollte die Pensionsreserve das erforderliche Deckungskapital nachhaltig übersteigen, so ist der Differenzbetrag aufzulösen und über die Gewinn- und Verlustrechnung abzurechnen.
(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhält der Aktionär gemäß Beschluss der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH seines Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluss der Generalversammlung zu verwenden.
Art. 13 § 71
ARTIKEL XIII
Besondere Rechte der Bank
Gesetzliche Vorschriften, durch die die Höhe des Zinsfußes beschränkt wird, gelten nicht für die Oesterreichische Nationalbank.
Art. 13 § 72
(1) Das geschäftliche Ergebnis des gemäß § 67 unter Beachtung von § 69 Abs. 1 erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.
(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank in Erfüllung von Aufgaben des ESZB oder sonst im öffentlichen Interesse abgefaßten Schriften und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Weiters sind die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten und die in diesem Bundesgesetz geregelten Rechtsvorgänge von den Kapitalverkehrsteuern befreit.
(3) Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.
(4) Die Bank genießt ferner die volle Befreiung von der Entrichtung der Postgebühren für die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander und im Verkehr mit öffentlichen Kassen und Ämtern.
Art. 13 § 73
Den Büchern der Bank und den mit der Firmazeichnung versehenen Auszügen aus den Büchern kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu.
Art. 13 § 75
(1) Klagen gegen die Bank können nur beim Handelsgericht in Wien erhoben werden. In Streitsachen, welche die Erfüllung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank aus dem AEUV oder dem ESZB/EZB-Statut betreffen, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(2) Zur Durchführung der Kraftloserklärung der von der Bank ausgegebenen Wertpapiere und sonstigen Urkunden ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien zuständig.
Art. 13 § 76
(1) Verbots-, Pfand- und Exekutionsrechte auf die bei der Oesterreichischen Nationalbank liegenden Gelder und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden Forderungen können nur unbeschadet der der Oesterreichischen Nationalbank und der EZB an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt werden.
(2) Im Falle der Geltendmachung derartiger Rechte ist die Bank befugt, die Gelder und Effekten oder den Forderungsbetrag auf Kosten des Eigentümers oder des Anspruchsberechtigten bei Gericht zu hinterlegen.
(3) Wird über den Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder oder Effekten der Konkurs verhängt oder ist er gestorben, so obliegt es dem Vertreter der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse, die Bank hievon durch das zuständige Gericht zu verständigen und in Kenntnis der Personen setzen zu lassen, die berechtigt sind, über die Gelder und Effekten zu verfügen. Ist diese Mitteilung unterblieben, so haftet die Bank nicht für einen hieraus der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse erwachsenden Schaden.
(4) Wurde die Ausfolgung der bei der Bank erliegenden Gelder und Effekten von der Rückgabe hierüber ausgestellter Urkunden abhängig gemacht, so werden diese auch an gerichtlich legitimierte dritte Personen stets nur gegen Zurückstellung der Urkunden ausgehändigt.
Art. 13 § 77
(1) Die Bank hat ein unbedingtes Vorzugsrecht, Gelder, Wechsel und sonstige Werte, in deren Innehabung sie gelangt ist, zur Befriedigung ihrer eigenen Ansprüche heranzuziehen oder zur Sicherstellung zu verwenden.
(2) Dieses Vorzugsrecht kommt der Bank nicht nur auf jene Gelder, Wechsel und sonstigen Werte zu, die ihr zur Sicherstellung für ihre Forderungen übergeben worden sind, sondern ohne Unterschied auf alles bewegliche Vermögen ihres Schuldners, in dessen Innehabung sie wann immer und zu welchem Zweck auch immer gelangt ist.
(3) Die Bank hat das Recht, sich selbst ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung und auch außerhalb eines über das Vermögen ihres Schuldners etwa verhängten Insolvenzverfahrens aus obigen Mitteln auf die ihr geeignet erscheinende Art bezahlt zu machen, und sie kann in der Ausübung dieses ihres Vorzugsrechtes durch keinen Anspruch eines Dritten, selbst nicht durch Eigentumsansprüche oder andere früher erworbene Rechte, gehemmt oder gehindert werden, sofern die Bank die bei ihr befindlichen Gelder, Wechsel und Werte als Vermögen ihres Schuldners übernommen hat und ihr die erwähnten Eigentums- oder sonstigen Ansprüche anderer Personen bei der Übernahme nicht deutlich erkennbar waren.
(4) Das der Oesterreichischen Nationalbank eingeräumte Vorzugsrecht bezieht sich nicht auf bei ihr als Mindestreserve gehaltene Guthaben.
Art. 14 § 78
ARTIKEL XIV
Auflösung der Bank
(1) Die Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung ist dem Aktionär das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.
(3) Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.
Art. 15 § 79
ARTIKEL XV
Verfahrens- und Strafbestimmungen
(1) Die nachstehend in Ziffer 1 bis 5 genannten Personen (Bargeldakteure) sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden:
- 1. Kreditinstitute gemäß § 1 BWG,
- 2. Kredit- und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten (§§ 9, 11, 13 BWG), die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden,
- 3. sonstige Zahlungsdienstleister (§ 1 Abs. 3 ZaDiG 2018) sowie
- 4. sonstige Unternehmer (§ 1 UGB),
- – zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich Geldtransportunternehmen, oder
- – deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, oder
- – die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit.
- 5. öffentliche Kassen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich AG, die öffentlichen Kassen sowie die anderen in Abs. 1 genannten Bargeldakteure sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische Nationalbank zuständig.
(3) Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden.
(4) Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig, sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.
Art. 15 § 80
Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.
Art. 15 § 81
Die Ausgabe und Verwendung von banknotenähnlichen, auf Euro lautenden und für den Umlauf bestimmten Urkunden zu Zahlungszwecken stellt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.
Art. 15 § 82
(1) Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden von der EZB oder den von ihr ermächtigten Stellen entsprechend den hiefür erlassenen Rechtsvorschriften geahndet.
(2) Wer den auf § 44 Abs. 2 gegründeten Aufforderungen der Oesterreichischen Nationalbank nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht nach Abs. 1 zu ahnden ist oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro bestraft.
Art. 16 § 83
ARTIKEL XVI
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Zur Erleichterung der Finanzierung von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger Laufzeit bis zu der im § 3 Abs. 2 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen.
(2) Die Wechsel müssen die Unterschriften des Kreditnehmers und eines gemäß § 13 des ERP-Fonds-Gesetzes ermächtigten Kreditinstitutes aufweisen. Der Eskont dieser Wechsel kann solange prolongiert werden, bis der Kredit abgedeckt oder in eine andere Form der Finanzierung übergeleitet wird.
(3) (3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die vom ERP-Fonds zu gewährenden Kredite in besicherter Form zu finanzieren. Auf eine derartige Finanzierung sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, hinsichtlich der Verlustabdeckungspflicht des Fonds sowie des § 12 ERP-Fonds-Gesetz hinsichtlich des Rechts des Fonds zur Zinssatzfestsetzung sinngemäß anzuwenden.
Art. 16 § 84 Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Art. 16 § 85
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Art. 16 § 86 Vollzug
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 79 Abs. 3 und § 80 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Art. 16 § 87 Allgemeine Übergangsbestimmungen
- 6. (zu § 63)
- a) Die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen und noch nicht zur Einziehung aufgerufenen, auf Schilling lautenden Banknoten verlieren mit Ablauf eines durch Bundesgesetz gesondert festgelegten Tages ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.
- b) Im Zeitraum vom ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zu dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die in Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten unter Festsetzung einer nicht nach dem vorerwähnten Tag endenden Einziehungsfrist zur Einziehung aufzurufen. Mit Ablauf der Einziehungsfrist verlieren diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.
- c) Hinsichtlich der vor der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bereits zur Einziehung aufgerufenen Banknoten werden die Einziehungs- und Präklusionsfristen (§§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993), soweit diese Fristen noch nicht abgelaufen sind, in ihrem Fristenlauf nicht berührt. Auf diese Banknoten finden die §§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 weiter Anwendung. Einziehungsfristen, die an dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, noch nicht abgelaufen sind, enden jedoch mit Ablauf dieses Tages.
- 7.
- a) Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften der EZB tauscht die Oesterreichische Nationalbank unvollständige, auf Schilling lautende noch nicht präkludierte Banknoten gegen gesetzliche Zahlungsmittel um, wenn die vom Einreicher vorgelegten Teile ein und derselben Banknote größer als die Hälfte einer Banknote der betreffenden Kategorie und Form sind oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet worden ist.
- b) Die Oesterreichische Nationalbank hat für vernichtete oder verlorene, auf Schilling lautende Banknoten keinen Ersatz zu leisten. Sie kann auch vorbehaltlich abweichender Regelungen der EZB auf Schilling lautende Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert, insbesondere mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen oder diese Banknoten im Falle der weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Veränderung gegen Einhebung eines Unkostenersatzes umtauschen.
- 9. Die Reduktion der Zahl der Mitglieder des Generalrates erfolgt stufenweise auf zwölf Mitglieder bis zum 31. Dezember 2013 und auf zehn Mitglieder bis zum 31. Dezember 2015. Die Funktionsperioden der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates laufen aus.
- 10. (zu § 37)
Art. 16 § 89 Inkrafttretensbestimmung
(1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.
(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.
(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3 und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.
(4) § 44a und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.
(5) § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(6) § 44b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16 Z 3, § 16 Z 4, § 16 Z 5, § 16 Z 6, § 16 Z 7, § 16 Z 9, § 17, § 18, § 19, § 21 Abs. 2 Z 4, § 21 Abs. 2 Z 5, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 22 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 37, § 41 Abs. 1, § 42, § 43, § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45, § 47 Z 1, § 49, § 50, § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 68a, § 69 Abs. 1 Z 1, § 69 Abs. 3, § 69 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79, § 79a, § 82 Abs. 1, § 82b, § 87 Z 9, § 87 Z 10, § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft.
(8) § 7 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) § 38 Abs. 4 und § 44c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) § 67 Abs. 3 und § 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.
(11) § 38 Abs. 5 und 6 mit der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 44b Abs. 2 und § 44d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(12) § 79 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(13) § 45 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Art. 8 § 1
Artikel VIII
Hinweis auf Umsetzung
Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.