ART. 1 NBG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Artikel 1 Umsetzungshinweis
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 11.11.2017
Art. 1
Mit diesem Bundesgesetz werden die erforderlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44, geschaffen.

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