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ARTIKEL IX VerschwiegenheitsverpflichtungStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
Art. 9 § 45
Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund
- 1. von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB,
- 2. des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG genannten Tatbestände oder
- 3. des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024,
