ART. 16 § 86

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
Art. 16 § 86 Vollzug
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 79 Abs. 3 und § 80 der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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