ART. 16 § 83

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

ARTIKEL XVI Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.01.2015
Art. 16 § 83
(1) Zur Erleichterung der Finanzierung von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger Laufzeit bis zu der im § 3 Abs. 2 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen.
(2) Die Wechsel müssen die Unterschriften des Kreditnehmers und eines gemäß § 13 des ERP-Fonds-Gesetzes ermächtigten Kreditinstitutes aufweisen. Der Eskont dieser Wechsel kann solange prolongiert werden, bis der Kredit abgedeckt oder in eine andere Form der Finanzierung übergeleitet wird.
(3) (3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die vom ERP-Fonds zu gewährenden Kredite in besicherter Form zu finanzieren. Auf eine derartige Finanzierung sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, hinsichtlich der Verlustabdeckungspflicht des Fonds sowie des § 12 ERP-Fonds-Gesetz hinsichtlich des Rechts des Fonds zur Zinssatzfestsetzung sinngemäß anzuwenden.

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