ART. 1 § 3

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
Art. 1 § 3
Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich AN internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.