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- Nationalbankgesetz 1984
ART. 1 § 3
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
Gesamte Rechtsvorschrift
Paragraf
Art. 1 § 3
Vorbehaltlich der Zustimmung der
EZB
ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich
AN
internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.
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