ART. 13 § 73

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.1984
Art. 13 § 73
Den Büchern der Bank und den mit der Firmazeichnung versehenen Auszügen aus den Büchern kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu.

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