ART. 15 § 81

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 09.08.2000
Art. 15 § 81
Die Ausgabe und Verwendung von Banknotenähnlichen, auf Euro lautenden und für den Umlauf bestimmten Urkunden zu Zahlungszwecken stellt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.

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