ART. 13 § 75

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2011
Art. 13 § 75
(1) Klagen gegen die Bank können nur beim Handelsgericht in Wien erhoben werden. In Streitsachen, welche die Erfüllung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank aus dem AEUV oder dem ESZB/EZB-Statut betreffen, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(2) Zur Durchführung der Kraftloserklärung der von der Bank ausgegebenen Wertpapiere und sonstigen Urkunden ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien zuständig.

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