ART. 13 § 71

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

ARTIKEL XIII Besondere Rechte der Bank
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.1984
Art. 13 § 71
Gesetzliche Vorschriften, durch die die Höhe des Zinsfußes Beschränkt wird, gelten nicht für die Oesterreichische Nationalbank.

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