ART. 4 § 30

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
Art. 4 § 30
(1) In den Verhandlungsprotokollen sind die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse anzuführen. Jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.
(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden und vom Gouverneur gefertigt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte