Staatsverträge

Abkommen über deutsche Auslandsschulden

ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN

Vertrag – MultilateralFassung seit 20. August 1958RIS-Stand 23. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10003894 · BGBl. Nr. 203/1958 · 39/09 Auslandsschulden · Original im RIS öffnen

Art. 30

Art. 30 ARTIKEL 30

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 30 Abkommen über deutsche Auslandsschulden?

  • KernaussageArt. 30 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 30" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Der gemäß Artikel IX der Anlage II dieses Abkommens errichtete Schieds- und Vermittlungsausschuß macht dem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 30

Beteiligung der Anleihetreuhänder nach Anlage II

1. Der gemäß Artikel IX der Anlage II dieses Abkommens errichtete Schieds- und Vermittlungsausschuß macht dem Treuhänder einer verbrieften Schuld, auf welche die genannte Anlage Anwendung findet, Mitteilung von jedem bei dem Ausschuß anhängigen Verfahren über die Regelung der Schuld. Der Treuhänder kann binnen 20 Tagen nach Zustellung der Mitteilung an dem Verfahren als Partei teilnehmen.

2. Um den Treuhänder einer verbrieften Schuld bei der Entlastung von einer Verantwortung zu unterstützen, die er gegenüber Inhabern dieser Schuldverschreibungen gegebenenfalls hat, wird der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem er der Gläubigervertretung gemäß Artikel VII der Anlage II dieses Abkommens einen Vorschlag für ein Regelungsangebot vorlegt, dem Treuhänder dieser Schuldverschreibungen ebenfalls eine Abschrift davon vorlegen. Der Treuhänder kann dem Schuldner und der Gläubigervertretung die Einwendungen mitteilen, die er gegen die Bedingungen des zur Erörterung stehenden Angebots gegebenenfalls hat, diese Einwendungen sind bei diesen Erörterungen zur Prüfung vorzulegen.

3. Vor dem Abschluß einer endgültigen Vereinbarung mit der Gläubigervertretung über die Bedingungen des Regelungsangebotes wird der Schuldner dem Treuhänder die Bedingungen dieses Regelungsangebotes schriftlich mitteilen. Binnen zehn Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung kann der Treuhänder dem Schieds- und Vermittlungsausschuß Einwendungen gegen die Bedingungen des Regelungsangebotes in bezug auf alle Fragen vorlegen, bei denen er nach den Bedingungen des bestehenden Vertrages nach seinem Ermessen feststellt, daß er gegenüber Inhabern dieser Schuldverschreibungen eine Verantwortung hat. Der Schieds- und Vermittlungsausschuß wird der Gläubigervertretung und dem Schuldner die Einleitung des Verfahrens durch Zustellung mitteilen. Die Gläubigervertretung und der Schuldner können binnen 20 Tagen nach Zustellung dieser Mitteilung ebenfalls an dem Verfahren als Parteien teilnehmen. Die Zuständigkeit des Schieds- und Vermittlungsausschusses für ein solches Verfahren wird dadurch nicht berührt, daß die Gläubigervertretung oder der Schuldner sich auf das Verfahren nicht einläßt. Erfolgt innerhalb der oben bezeichneten Frist von zehn Tagen keine Anrufung der Schiedsinstanz, so kann der Schuldner die vorgeschlagene Vereinbarung mit der Gläubigervertretung abschließen.

4. Eine Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses in einem Verfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels ist für die Gläubigervertretung und den Schuldner in gleichem Umfange bindend wie im zweiten Absatz der Ziffer 1 des Artikels IX der Anlage II dieses Abkommens vorgesehen. Nimmt ein Treuhänder gemäß Absatz 1 oder 3 dieses Artikels an einem Verfahren als Partei teil, so hat er in diesem Verfahren die gleichen Rechte wie jede andere Partei dieses Verfahrens.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 30 Abkommen über deutsche Auslandsschulden in einfachen Worten?

Art. 30 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 30" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1958 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Oktober 2025
Fassung seit
20. August 1958
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 65/1967 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 192/1960 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 194/1959 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 117/1959 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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