Art. 1
Art. 1 ARTIKEL 1
Fassung: 20. August 1958 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 Abkommen über deutsche Auslandsschulden?
- KernaussageArt. 1 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Parteien dieses Abkommens betrachten die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen als angemessen im Hinblick...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ARTIKEL 1
Billigung der Regelungsbedingungen und der Verfahren
Die Parteien dieses Abkommens betrachten die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen als angemessen im Hinblick auf die allgemeine Lage der Bundesrepublik Deutschland sowie als befriedigend und gerecht für die beteiligten Interessen. Sie billigen die in seinen Anlagen niedergelegten Regelungsbedingungen und Verfahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Abkommen über deutsche Auslandsschulden in einfachen Worten?
Art. 1 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1958 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Oktober 2025
- Fassung seit
- 20. August 1958
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:27
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 65/1967 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 192/1960 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 194/1959 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 117/1959 (K – Geltungsbereich)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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