Staatsverträge

Abkommen über deutsche Auslandsschulden

ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN

Vertrag – MultilateralFassung seit 20. August 1958RIS-Stand 23. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10003894 · BGBl. Nr. 203/1958 · 39/09 Auslandsschulden · Original im RIS öffnen

Art. 33

Art. 33 ARTIKEL 33

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 33 Abkommen über deutsche Auslandsschulden?

  • KernaussageArt. 33 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 33" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Schiedsgerichtshof oder eine andere gemäß diesem Abkommen oder seinen Anlagen errichtete Schiedsinstanz ist nicht zuständig...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 33

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Entflechtungsverfahren.

Der Schiedsgerichtshof oder eine andere gemäß diesem Abkommen oder seinen Anlagen errichtete Schiedsinstanz ist nicht zuständig für Angelegenheiten, über die ausdrücklich Verfügung getroffen ist, sei es durch einen Plan, der Alliierten Hohen Kommission, den von ihr zur Bearbeitung derartiger Angelegenheiten bestimmten nachgeordneten Dienststellen oder von einer diese Befugnisse der Alliierten Hohen Kommission später übernehmenden Stelle genehmigt ist, sei es durch eine Anordnung oder Verordnung, die von den genannten Stellen auf Grund der Gesetze der Alliierten Hohen Kommission Nr. 27 (Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen Eisen- und Stahlindustrie) oder Nr. 35 (Aufspaltung des Vermögens der I. G. Farbenindustrie AG.) erlassen ist. Bei jeder derartigen Verfügung haben der Gläubiger und der Schuldner, die alliierten Behörden und der Prüfungsausschuß die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen anzuwenden. Ergibt sich in einer Angelegenheit eine Streitigkeit über eine Frage der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anlagen, so ist diese Streitigkeit vor Genehmigung eines Planes oder vor dem Erlaß einer Anordnung oder Verordnung, durch die über die Angelegenheit verfügt wird, dem Schiedsgerichtshof oder einer anderen gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen zuständigen Schiedsinstanz zur Entscheidung vorzulegen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes oder einer anderen gemäß diesem Abkommen oder seinen Anlagen gebildeten Schiedsinstanz für Angelegenheiten, über die nicht ausdrücklich in der oben erwähnten Weise durch einen Plan, eine Anordnung oder Verordnung verfügt ist, oder für Angelegenheiten, die auf Umständen beruhen, die nach dem Inkrafttreten eines derartigen Planes oder einer derartigen Anordnung oder Verordnung eintreten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger ParagraphArt. 32 ARTIKEL 32
Nächster ParagraphArt. 34 ARTIKEL 34

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 33 Abkommen über deutsche Auslandsschulden in einfachen Worten?

Art. 33 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 33" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1958 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Oktober 2025
Fassung seit
20. August 1958
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:27
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 65/1967 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 192/1960 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 194/1959 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 117/1959 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.