Art. 36
Art. 36 ARTIKEL 36
Fassung: 20. August 1958 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 36 Abkommen über deutsche Auslandsschulden?
- KernaussageArt. 36 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 36" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Jede Regierung, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ARTIKEL 36
Beitritt
1. Jede Regierung, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder von einer dieser Regierungen und von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterzeichnung dieses Abkommens eingeladen worden ist, kann nach Maßgabe der Einladung das Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten. Jede andere Regierung, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens diplomatische Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland aufnimmt, kann diesem Abkommen beitreten. Dies geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, die diese Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, den anderen Unterzeichnerregierungen und denjenigen Regierungen mitteilt, die bereits beigetreten sind.
2. Dieses Abkommen tritt für jede beitretende Regierung mit der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten gemäß Artikel 35 dieses Abkommens in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 36 Abkommen über deutsche Auslandsschulden in einfachen Worten?
Art. 36 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 36" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1958 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Oktober 2025
- Fassung seit
- 20. August 1958
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 65/1967 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 192/1960 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 194/1959 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 117/1959 (K – Geltungsbereich)
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