Staatsverträge

Abkommen über deutsche Auslandsschulden

ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN

Vertrag – MultilateralFassung seit 20. August 1958RIS-Stand 23. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10003894 · BGBl. Nr. 203/1958 · 39/09 Auslandsschulden · Original im RIS öffnen

Art. 36

Art. 36 ARTIKEL 36

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 36 Abkommen über deutsche Auslandsschulden?

  • KernaussageArt. 36 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 36" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Jede Regierung, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 36

Beitritt

1. Jede Regierung, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder von einer dieser Regierungen und von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterzeichnung dieses Abkommens eingeladen worden ist, kann nach Maßgabe der Einladung das Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten. Jede andere Regierung, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens diplomatische Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland aufnimmt, kann diesem Abkommen beitreten. Dies geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, die diese Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, den anderen Unterzeichnerregierungen und denjenigen Regierungen mitteilt, die bereits beigetreten sind.

2. Dieses Abkommen tritt für jede beitretende Regierung mit der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten gemäß Artikel 35 dieses Abkommens in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 36 Abkommen über deutsche Auslandsschulden in einfachen Worten?

Art. 36 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 36" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1958 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Oktober 2025
Fassung seit
20. August 1958
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 65/1967 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 192/1960 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 194/1959 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 117/1959 (K – Geltungsbereich)

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Verweise

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