Art. 32
Art. 32 ARTIKEL 32
Fassung: 20. August 1958 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 32 Abkommen über deutsche Auslandsschulden?
- KernaussageArt. 32 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 32" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Haben sich ein Gläubiger und ein Schuldner gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Anlage IV...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ARTIKEL 32
Schiedsgericht für Streitigkeiten aus Anlage IV
1. Haben sich ein Gläubiger und ein Schuldner gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Anlage IV dieses Abkommens darauf geeinigt, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, so hat jeder von ihnen binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Einigung, einen Schiedsrichter zu ernennen. Sind mehrere Gläubiger oder Schuldner beteiligt, so wird der Schiedsrichter von den Gläubigern oder den Schuldnern gemeinsam ernannt. Hat eine Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten Frist ernannt, so ist die andere Partei der Streitigkeit berechtigt, die Ernennung des Schiedsrichters bei der Internationalen Handelskammer zu beantragen. Die beiden Schiedsrichter wählen binnen 30 Tagen gerechnet vom Tage der Ernennung des zuletzt ernannten Schiedsrichters, einen dritten Schiedsrichter als Obmann. Wird der Obmann nicht innerhalb dieser Frist gewählt, so kann jede der beiden Parteien die Ernennung bei der Internationalen Handelskammer beantragen.
3. Hat ein Schiedsgericht über die Auslegung der Anlage IV dieses Abkommens zu entscheiden, so ist es an die einschlägigen Entscheidungen der Gemischten Kommission gebunden.
4. Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung des Amtes oder Nichtausübung seiner Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen 30 Tagen, nachdem sie freigeworden ist, in gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung neu besetzt.
5. Das Schiedsgericht kann darüber befinden, wie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltsgebühren zu tragen sind; in einem Anrufungsverfahren gemäß Absatz 2 dieses Artikels kann es außerdem darüber befinden, welche Partei des Verfahrens die Kosten des Verfahrens vor dem deutschen Gericht zu tragen hat oder wie diese Kosten unter den Parteien zu verteilen sind. Trifft das Schiedsgericht keine Entscheidung über die Kosten, so trägt jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten; die Kosten des Verfahrens vor dem Schiedsgericht und gegebenenfalls die Kosten des Verfahrens vor dem deutschen Gericht trägt in diesem Falle die Gläubiger- und die Schuldnerseite je zur Hälfte.
6. Ist ein Verfahren vor dem Schiedsgericht anhängig, so kann der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien zurückgenommen werden.
7. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 17 der Anlage IV dieses Abkommens gibt sich das Schiedsgericht seine eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer anzuwenden.
8. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und für die beteiligten Parteien bindend.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 32 Abkommen über deutsche Auslandsschulden in einfachen Worten?
Art. 32 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 32" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1958 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Oktober 2025
- Fassung seit
- 20. August 1958
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 65/1967 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 192/1960 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 194/1959 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 117/1959 (K – Geltungsbereich)
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Verweise
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