Staatsverträge

Abkommen über deutsche Auslandsschulden

ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN

Vertrag – MultilateralFassung seit 20. August 1958RIS-Stand 23. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10003894 · BGBl. Nr. 203/1958 · 39/09 Auslandsschulden · Original im RIS öffnen

Art. 37

Art. 37 ARTIKEL 37

Fassung: 20. August 1958 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 37 Abkommen über deutsche Auslandsschulden?

  • KernaussageArt. 37 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 37" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung, bei Gelegenheit ihres Beitritts oder jederzeit später durch Notifikation...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL 37

Ausdehnung des Abkommens auf bestimmte Gebietsteile

1. Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung, bei Gelegenheit ihres Beitritts oder jederzeit später durch Notifikation gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklären, daß dieses Abkommen von dem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt ab sich auf alle oder bestimmte Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wird den Unterzeichnerregierungen und den Regierungen, die beigetreten sind, die ihr gemäß diesem Artikel zugegangenen Notifikationen mitteilen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 37 Abkommen über deutsche Auslandsschulden in einfachen Worten?

Art. 37 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 37" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1958 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Oktober 2025
Fassung seit
20. August 1958
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 65/1967 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 192/1960 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 194/1959 (K – Geltungsbereich)
  • BGBl. Nr. 117/1959 (K – Geltungsbereich)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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