Art. 37
Art. 37 ARTIKEL 37
Fassung: 20. August 1958 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 37 Abkommen über deutsche Auslandsschulden?
- KernaussageArt. 37 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 37" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung, bei Gelegenheit ihres Beitritts oder jederzeit später durch Notifikation...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ARTIKEL 37
Ausdehnung des Abkommens auf bestimmte Gebietsteile
1. Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung, bei Gelegenheit ihres Beitritts oder jederzeit später durch Notifikation gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklären, daß dieses Abkommen von dem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt ab sich auf alle oder bestimmte Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wird den Unterzeichnerregierungen und den Regierungen, die beigetreten sind, die ihr gemäß diesem Artikel zugegangenen Notifikationen mitteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 37 Abkommen über deutsche Auslandsschulden in einfachen Worten?
Art. 37 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 37" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1958 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Oktober 2025
- Fassung seit
- 20. August 1958
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 65/1967 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 192/1960 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 194/1959 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 117/1959 (K – Geltungsbereich)
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