Art. 29
Art. 29 ARTIKEL 29
Fassung: 20. August 1958 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 29 Abkommen über deutsche Auslandsschulden?
- KernaussageArt. 29 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 29" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. An Verfahren vor einem Schiedsgericht, das für die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß Ziffer 7 Absatz...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ARTIKEL 29
Schiedsverfahren nach Anlage I
1. An Verfahren vor einem Schiedsgericht, das für die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß Ziffer 7 Absatz 1 Buchstabe g) der Anlage I dieses Abkommens vorgesehen ist, können nur diejenigen Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Bondholders` Councils) oder entsprechende Vereinigungen, die von den Regierungen der Staaten, in denen sie gebildet sind, als Vertreter der Wertpapierinhaber in diesen Staaten anerkannt sind (im folgenden als „Gläubigervertretungen“ bezeichnet) auf der einen Seite und Schuldner auf der anderen Seite als Parteien teilnehmen.
2. Ein Schiedsgericht der in dem vorstehenden Absatz bezeichneten Art besteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, aus drei in folgender Weise ernannten Mitgliedern:
3. Binnen 90 Tagen, gerechnet von dem Tage, an dem eine der Parteien des Verfahrens der anderen Partei die Ernennung ihres Schiedsrichters mitgeteilt hat, hat die andere Partei ihrerseits einen Schiedsrichter zu ernennen. Ernennt die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so wird er auf Antrag der Partei, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Internationalen Handelskammer ernannt.
4. Einigen sich die beiden Schiedsrichter binnen 30 Tagen, gerechnet von dem Tage der Ernennung des zuletzt ernannten Schiedsrichters, nicht auf einen Obmann, so wird er auf Antrag eines der beiden Schiedsrichter durch die Internationale Handelskammer ernannt. Die Bestimmung des Absatzes 2 Buchstabe c) dieses Artikels über die Staatsangehörigkeit gilt auch für diese Ernennung.
5. Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung des Amtes oder Nichtausübung seiner Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen 30 Tagen, nachdem sie freigeworden ist, in gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung neu besetzt.
6. Das Schiedsgericht gibt sich seine eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer anzuwenden.
7. Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Konversion, die Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens war, ist hinsichtlich der Bedingungen des Regelungsangebots für die Parteien des Verfahrens bindend; die Gläubigervertretung hat den Wertpapierinhabern die Annahme des Angebotes zu empfehlen, sofern das Angebot den anderen in der Anlage I dieses Abkommens festgelegten Erfordernissen entspricht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 29 Abkommen über deutsche Auslandsschulden in einfachen Worten?
Art. 29 Abkommen über deutsche Auslandsschulden behandelt "ARTIKEL 29" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1958 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Oktober 2025
- Fassung seit
- 20. August 1958
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 65/1967 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 192/1960 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 194/1959 (K – Geltungsbereich)
- BGBl. Nr. 117/1959 (K – Geltungsbereich)
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