Staatsverträge

Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen

Vertrag – SchweizFassung seit 4. April 1959RIS-Stand 24. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011326 · BGBl. Nr. 123/1959 · 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Original im RIS öffnen

Art. 14

Art. 14 VIII. Schlußbestimmungen.

Fassung: 4. April 1959 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 14 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)?

  • KernaussageArt. 14 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) behandelt "VIII. Schlußbestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

VIII. Schlußbestimmungen.

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen ersetzt das Übereinkommen zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, einschließlich der der allgemeinen Benützung zugänglichen Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung vom 21. November 1936.

(2) Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit von jedem der beiden Vertragsstaaten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden.

(3) Das Abkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Bern, den 22. Oktober 1958, in doppelter Ausfertigung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 13 VII. Abgaben.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 14 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) in einfachen Worten?

Art. 14 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) behandelt "VIII. Schlußbestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. April 1959 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2019
Fassung seit
4. April 1959
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 380/1980 (NR: GP XV RV 175 AB 251 S. 25. BR: AB 2119 S. 393.)

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Verweise

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