Art. 8
Art. 8 III. Transport von Gütern.
Fassung: 4. April 1959 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 8 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)?
- KernaussageArt. 8 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) behandelt "III. Transport von Gütern." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
III. Transport von Gütern.
Artikel 8
(1) Mit Motorfahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten eingetragen sind, ist es Unternehmern, die zur Güterbeförderung befugt sind, gestattet:
(2) Durch Vereinbarung kann jedoch die Ausweis- oder Bewilligungspflicht eingeführt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) in einfachen Worten?
Art. 8 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) behandelt "III. Transport von Gütern." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. April 1959 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2019
- Fassung seit
- 4. April 1959
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 380/1980 (NR: GP XV RV 175 AB 251 S. 25. BR: AB 2119 S. 393.)
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