Art. 6
Art. 6 Linienmäßiger Personenverkehr.
Fassung: 4. April 1959 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 6 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)?
- KernaussageArt. 6 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) behandelt "Linienmäßiger Personenverkehr." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Linienmäßiger Personenverkehr.
Artikel 6
(1) Für die grenzüberschreitende linienmäßige Beförderung von Personen gelten die in beiden Vertragsstaaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Gesuche um eine Konzession zur linienmäßigen Beförderung von Personen über die Grenze sind an die zuständige Behörde des Staates zu richten, in welchem das Fahrzeug zugelassen ist. Die Gesuche samt einer Stellungnahme der zuständigen Behörde des Heimatstaates sind dem anderen Vertragsstaat zu übermitteln.
(3) Die Konzession für die linienmäßige Beförderung von Personen über die Grenze wird erst erteilt, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten über die Zweckmäßigkeit, die Notwendigkeit und über die wichtigsten Konzessionsbedingungen der Linie einig geworden sind und der Grundsatz der Gegenseitigkeit gewahrt ist.
Wird in einem Vertragsstaat eine Linie eingestellt, ist der andere Vertragsstaat davon zu benachrichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) in einfachen Worten?
Art. 6 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) behandelt "Linienmäßiger Personenverkehr." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. April 1959 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2019
- Fassung seit
- 4. April 1959
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:41
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 380/1980 (NR: GP XV RV 175 AB 251 S. 25. BR: AB 2119 S. 393.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.