Art. 13
Art. 13 VII. Abgaben.
Fassung: 4. April 1959 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 13 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)?
- KernaussageArt. 13 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) behandelt "VII. Abgaben." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VII. Abgaben.
Artikel 13
(1) Motorfahrzeuge, die in einem Vertragsstaat eingetragen sind, können im anderen Vertragsstaat frühestens nach einem Aufenthalt von mindestens 90 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem letzten Überschreiten der Grenze einer Kraftfahrzeugsteuer unterworfen werden. Diese kann dann für die ganze Aufenthaltsdauer erhoben werden.
(2) Die Konzessions-, Stempel- und Verwaltungsabgaben richten sich nach dem Recht des Staates, der sie erhebt.
(3) Die Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die ein Vertragsstaat auf die im Gebiete des anderen eingetragenen Fahrzeuge oder auf Beförderungsleistungen von Unternehmern des anderen Vertragsstaates erhebt, dürfen jene nicht übersteigen, die den in seinem Gebiet eingetragenen Fahrzeugen oder seinen Unternehmern auferlegt sind. Über die Durchführung dieser Bestimmung werden sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten gegenseitig unterrichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) in einfachen Worten?
Art. 13 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) behandelt "VII. Abgaben." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. April 1959 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2019
- Fassung seit
- 4. April 1959
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:41
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- BGBl. Nr. 380/1980 (NR: GP XV RV 175 AB 251 S. 25. BR: AB 2119 S. 393.)
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