Staatsverträge

Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen

Vertrag – SchweizFassung seit 1. August 1980RIS-Stand 24. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011326 · BGBl. Nr. 123/1959 · 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Original im RIS öffnen

Art. 11

Art. 11 V. Führer- und Fahrzeugausweise.

Fassung: 1. August 1980 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 11 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)?

  • KernaussageArt. 11 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) behandelt "V. Führer- und Fahrzeugausweise." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

V. Führer- und Fahrzeugausweise.

Artikel 11

(1) Motorfahrzeuge, die im Gebiet des einen Vertragsstaates eingetragen sind, werden zum vorübergehenden Verkehr auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates zugelassen, wenn der nationale Zulassungsschein vorliegt und das Fahrzeug mit den nationalen Polizeikennzeichen versehen ist. Das Fahrzeug muß außerdem das dem Polizeikennzeichen entsprechende internationale Unterscheidungszeichen tragen.

(2) Die nationalen Führerscheine jedes Vertragsstaates berechtigen den Inhaber, der sich vorübergehend im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, Motorfahrzeuge der Kategorie zu führen, für die der Führerschein gilt, ohne Rücksicht darauf, wo das Fahrzeug eingetragen ist. Ein für die Führung von Kraftfahrzeugen angestellter Arbeitnehmer, kann sich bei der Ausübung seines Berufes auf diese Bestimmung nur berufen, sofern das Fahrzeug in einem anderen als dem Besuchslande eingetragen ist. Die Berechtigung entfällt ganz allgemein, sobald der Betreffende seinen ständigen Wohnsitz in das Besuchsland verlegt.

(3) Das Recht, von den nationalen Führerscheinen eines Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Gebrauch zu machen, kann nach den Vorschriften des Besuchslandes, allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen der jeweils geltenden internationalen Abkommen, entzogen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Schulpflicht und Teilnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) in einfachen Worten?

Art. 11 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) behandelt "V. Führer- und Fahrzeugausweise." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1980 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2019
Fassung seit
1. August 1980
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 380/1980 (NR: GP XV RV 175 AB 251 S. 25. BR: AB 2119 S. 393.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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