Staatsverträge

Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen

Vertrag – SchweizFassung seit 4. April 1959RIS-Stand 24. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011326 · BGBl. Nr. 123/1959 · 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 4. April 1959 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)?

  • KernaussageArt. 4 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 4

(1) Auf die Beförderung mit Personenwagen bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz finden die Beschränkungen des Artikels 3 Buchstaben a) und b) keine Anwendung. Jedoch ist die Beförderung mit Personenwagen nur gestattet, wenn im anderen Vertragsstaat keine neuen Reisenden aufgenommen werden.

(2) Das Verbot, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates neue Reisende aufzunehmen, gilt nicht für Personenwagen bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, sofern der Unternehmer seinen Geschäftssitz innerhalb einer Zone von 10 km beiderseits der Grenze hat, die Fahrt auf Bestellung und nur in einem Bereich von nicht mehr als 10 km diesseits und jenseits der Grenze durchgeführt wird und die Fahrgäste nicht im anderen Vertragsstaat abgesetzt werden. Die Distanz von 10 km wird von der Grenzübergangsstelle aus gemessen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) in einfachen Worten?

Art. 4 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. April 1959 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2019
Fassung seit
4. April 1959
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 380/1980 (NR: GP XV RV 175 AB 251 S. 25. BR: AB 2119 S. 393.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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