Staatsverträge

Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen

Vertrag – SchweizFassung seit 4. April 1959RIS-Stand 24. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011326 · BGBl. Nr. 123/1959 · 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Original im RIS öffnen

Art. 5

Art. 5 Artikel 5

Fassung: 4. April 1959 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 5 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)?

  • KernaussageArt. 5 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) behandelt "Artikel 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 5

(1) Gewerbsmäßige, nicht regelmäßige Beförderungen von Personen, die nicht den Vorschriften von Artikel 3 und 4 entsprechen, bedürfen im Einzelfall der Bewilligung des anderen Vertragsstaates.

(2) Der Antrag auf die Erteilung der Bewilligung ist vom Unternehmer in zweifacher Ausfertigung an die zuständige Behörde des Vertragsstaates zu richten, in dem er seinen Geschäftssitz hat. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn das Einverständnis des Vertragsstaates vorliegt, in dem der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 4 Artikel 4

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) in einfachen Worten?

Art. 5 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) behandelt "Artikel 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. April 1959 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2019
Fassung seit
4. April 1959
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 380/1980 (NR: GP XV RV 175 AB 251 S. 25. BR: AB 2119 S. 393.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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