Verordnungen

Wasserkreislauferhebungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV)

WKEVVerordnungFassung seit 22. Dezember 2006RIS-Stand 5. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005166 · BGBl. II Nr. 478/2006 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Schneemessung

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 WKEV?

  • Kernaussage§ 21 WKEV behandelt "Schneemessung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schneemessung

§ 21. (1) Zur Messung der Schneehöhe sind an den Messstellen Schneepegel (lotrechte Messlatte), Messstäbe oder Messverfahren zur automatischen Erfassung (zB Ultraschall) einzusetzen.

(2) Zur Messung der Neuschneehöhe wird das Neuschneebrett eingesetzt.

(3) Die Bestimmung des Wasserwertes der Schneedecke hat durch die Entnahme einer Schneeprobe aus der Schneedecke oder durch automatisch registrierende Messverfahren (Wägeverfahren) zu erfolgen.

(4) Die Schneehöhe ist täglich zum Frühtermin um 7.00 Uhr MEZ am Schneepegel abzulesen. Die Messung ist auch dann vorzunehmen, wenn kein Niederschlag gefallen ist, da sich die Schneehöhe durch Setzungs- und Schmelzvorgänge, aber auch durch Windeinwirkung merklich verändern kann.

(5) Der in den letzten 24 Stunden gefallene Neuschnee wird am Pegel über dem Messbrett abgelesen oder mit einem Messstab ebenfalls zum Frühtermin um 7.00 Uhr MEZ ermittelt.

(6) Die Messung des Wasserwertes der Schneedecke ist jedenfalls an jedem Montag, wenn möglich auch Donnerstag und Samstag, bei stark wechselnden Schneehöhen auch zwischendurch durchzuführen. Bei Schneehöhen unter 5 cm sind die Messungen auszusetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 20 Niederschlagsmessung
Nächster Paragraph§ 22 Lufttemperaturmessung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 WKEV in einfachen Worten?

§ 21 WKEV behandelt "Schneemessung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. September 2017
Fassung seit
22. Dezember 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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