Verordnungen

Wasserkreislauferhebungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV)

WKEVVerordnungFassung seit 22. Dezember 2006RIS-Stand 5. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005166 · BGBl. II Nr. 478/2006 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Messung der Feststoffe

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 WKEV?

  • Kernaussage§ 12 WKEV behandelt "Messung der Feststoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Messung der Feststoffe

§ 12. (1) An einer Schwebstoffmessstelle sind die Schwebstoffkonzentration und der Schwebstofftransport durch direkte Probenentnahmen und bei Eignung der Messstelle zusätzlich mit einem kontinuierlichen Messwerterfassungssystem zu ermitteln.

(2) An einer Geschiebemessstelle ist der Geschiebetransport (Geschiebefluss) bzw. die Geschiebefracht zu bestimmen.

(3) Als kontinuierliche Messwerterfassungssysteme kommen bei der Schwebstoffmessung Trübungssonden zum Einsatz. Für die Umrechnung der Sondenwerte in Schwebstoffkonzentrationen ist eine regelmäßige Entnahme von sondennahen Einpunktproben erforderlich. Für die Angabe der mittleren Schwebstoffkonzentration, des Schwebstofftransports und der Schwebstofffracht ist die Ermittlung der Schwebstoffverteilung im Gewässerprofil bei unterschiedlichen Durchflüssen und verschiedenen Schwebstoffführungen erforderlich.

(4) An Schwebstoffmessstellen ohne kontinuierliche Messwerterfassung sind mindestens einmal täglich Proben zu entnehmen. Um den Verlauf der Schwebstoffkonzentration erfassen zu können, sind bei Hochwasser zusätzliche Proben zu entnehmen. Bei Niedrigwasser kann die Häufigkeit der Probenentnahme auf zwei- bis dreimal wöchentlich reduziert werden.

(5) Bei kontinuierlicher Messwerterfassung sind bei mittlerer Schwebstoffführung mindestens ein- bis zweimal wöchentlich, bei Hochwasser mindestens täglich sondennahe Schwebstoffproben zu entnehmen. Bei niedriger Schwebstoffführung kann die sondennahe Probenentnahme seltener erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 WKEV in einfachen Worten?

§ 12 WKEV behandelt "Messung der Feststoffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. September 2017
Fassung seit
22. Dezember 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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