Verordnungen

Wasserkreislauferhebungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV)

WKEVVerordnungFassung seit 22. Dezember 2006RIS-Stand 5. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005166 · BGBl. II Nr. 478/2006 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3 Methodik

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 WKEV?

  • KernaussageAnl. 3 WKEV behandelt "Methodik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Methodik

Zu Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

Gewässerkundliche Einrichtung – Messnetz

Beobachtung und Messungen – Allgemeines

Häufigkeit, Dauer und Umfang der Beobachtungen

Zu Teil 2

Beobachtung und Messung an Oberflächengewässern

Oberflächengewässermessstellen

Messungen an Oberflächengewässern

Messung des Wasserstandes

Ermittlung des Durchflusses

Messung der Wassertemperatur

Messung der Feststoffe

Zu Teil 3

Beobachtung und Messung des unterirdischen Wassers einschließlich Quellen

Beobachtung und Messung in der gesättigten Zone (Grundwasser)

Beobachtung und Messung in der ungesättigte Zone (Bodenwasser)

Beobachtung und Messung von Quellen

Zu Teil 4

Beobachtung und Messung des atmosphärischen Bereiches

Allgemeines

Niederschlagsmessung

Schneemessung

Lufttemperaturmessung

Ermittlung der Verdunstung

Beobachtung der Gletscher

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnl. 2
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 WKEV in einfachen Worten?

Anl. 3 WKEV behandelt "Methodik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. September 2017
Fassung seit
22. Dezember 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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