Verordnungen

Wasserkreislauferhebungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV)

WKEVVerordnungFassung seit 22. Dezember 2006RIS-Stand 5. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005166 · BGBl. II Nr. 478/2006 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 WKEV?

  • Kernaussage§ 6 WKEV behandelt "Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung

§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat die vom ihm beobachteten und gemessenen Daten – entsprechend § 59i Abs. 1 WRG 1959 – unter Berücksichtigung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Richtlinien bezüglich der Bearbeitung, des Datenformates und der Datenübertragung termingerecht zu übermitteln.

(2) Die Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung beim Landeshauptmann, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und bei der via donau – Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH hat mit dem Hydrographischen-Datenmanagement-System (HyDaMS) zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Bedarfsfall die zeitnahe Übermittlung von Daten (Echtzeitdaten) ausgewählter Messstellen standardisiert nach seinen Vorgaben verlangen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 WKEV in einfachen Worten?

§ 6 WKEV behandelt "Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. September 2017
Fassung seit
22. Dezember 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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