§ 16
§ 16 Beobachtung und Messung in der ungesättigten Zone (Bodenwasser)
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 WKEV?
- Kernaussage§ 16 WKEV behandelt "Beobachtung und Messung in der ungesättigten Zone (Bodenwasser)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beobachtung und Messung in der ungesättigten Zone (Bodenwasser)
§ 16. (1) Bei der Errichtung einer Bodenwassermessstelle sind von jeder Bodenart des Profils Bodenproben zu ziehen und die Korngrößenverteilungen, die Wassergehalts-Saugspannungs-Beziehungen und die kapillaren Leitfähigkeitsfunktionen (K-Funktion) des Profils im Labor zu bestimmen.
(2) Zur Erfassung der räumlichen Verteilung der Parameter im Messprofil sind entsprechend der verschiedenen Bodenarten vier bis sechs Messebenen mit Sonden zu bestücken. Jede dieser Messebenen ist mit kontinuierlich aufzeichnenden Saugspannungs-, Temperatur- und Wassergehaltsfühlern in allen Messebenen (Tiefenstufen) sowie mit einzelnen daneben eingebauten Wassergehalts-Kontrollfühlern auszustatten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 WKEV in einfachen Worten?
§ 16 WKEV behandelt "Beobachtung und Messung in der ungesättigten Zone (Bodenwasser)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. September 2017
- Fassung seit
- 22. Dezember 2006
- Fassung bis
- laufend
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