§ 5
§ 5 Kriterien für die Auswahl der Messstellen
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 WKEV?
- Kernaussage§ 5 WKEV behandelt "Kriterien für die Auswahl der Messstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kriterien für die Auswahl der Messstellen
§ 5. (1) Die Messstellen des Basismessnetzes sind mit dem Ziel auszuwählen:
(2) Die repräsentative Erfassung bedeutet, dass die Ergebnisse der Messungen des Basismessnetzes mit Methoden der hydrologischen Regionalisierung Rückschlüsse auf unbeobachtete Gebiete und Wasserkörper sowie flächendeckende Aussagen für Grundwasserkörper ermöglichen.
(3) Positionierung und Ausstattung der Messstellen eines Sondermessnetzes erfolgen in Abhängigkeit von der jeweiligen Problemstellung und den messtechnischen Voraussetzungen. Die Art des Betriebes richtet sich nach der Aufgabe, für die die Messstellen eingerichtet wurden.
(4) Die Anzahl der Messstellen bzw. der gewässerkundlichen Einrichtungen des Basismessnetzes (gemäß § 2 Abs. 1 WKEV) ist für jedes Bundesland – bezogen auf die jeweiligen Teileinzugsgebiete, die Planungsräume (PR) und die Flussgebietseinheiten (FGE) – in der Anlage B angeführt. Sofern diese Messstellen von der via donau – Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH betrieben werden, ist dies in der Anlage B mit dem Zusatz „vd“ ersichtlich gemacht.
(5) Die Anlage C enthält eine detaillierte Beschreibung der Messmethodik.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 WKEV in einfachen Worten?
§ 5 WKEV behandelt "Kriterien für die Auswahl der Messstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. September 2017
- Fassung seit
- 22. Dezember 2006
- Fassung bis
- laufend
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