Verordnungen

Wasserkreislauferhebungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV)

WKEVVerordnungFassung seit 22. Dezember 2006RIS-Stand 5. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005166 · BGBl. II Nr. 478/2006 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 WKEV?

  • Kernaussage§ 3 WKEV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

§ 3. (1) Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend § 57 Abs. 3 WRG 1959 zu beobachten:

(2) Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Abs. 1 ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß § 55b in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in der Anlage A dargestellt):

1

RHEINGEBIET*)

DONAUGEBIET*)

Donau bis Jochenstein**)

2

Donau oberhalb des Inn

3

Inn bis zur Salzach

4

Salzach

5

Inn unterhalb der Salzach

Donau unterhalb von Jochenstein**)

6

Donau vom Inn bis zur Traun

7

Traun

8

Enns

9

Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)

10

Donau vom Kamp (einschließlich) bis zur Leitha (ohne March)

11

March**)

12

Leitha**)

13

Rabnitz und Raab**)

14

Mur**)

15

Drau**)

16

ELBEGEBIET (Moldau)*)

*)... Flussgebietseinheiten (FGE)

**)... Planungsräume (PR)

(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes umfasst

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 WKEV in einfachen Worten?

§ 3 WKEV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 3 WKEV relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2006 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. September 2017
Fassung seit
22. Dezember 2006
Fassung bis
laufend
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