§ 3
§ 3 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 WKEV?
- Kernaussage§ 3 WKEV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
§ 3. (1) Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend § 57 Abs. 3 WRG 1959 zu beobachten:
(2) Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Abs. 1 ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß § 55b in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in der Anlage A dargestellt):
1
RHEINGEBIET*)
DONAUGEBIET*)
Donau bis Jochenstein**)
2
Donau oberhalb des Inn
3
Inn bis zur Salzach
4
Salzach
5
Inn unterhalb der Salzach
Donau unterhalb von Jochenstein**)
6
Donau vom Inn bis zur Traun
7
Traun
8
Enns
9
Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)
10
Donau vom Kamp (einschließlich) bis zur Leitha (ohne March)
11
March**)
12
Leitha**)
13
Rabnitz und Raab**)
14
Mur**)
15
Drau**)
16
ELBEGEBIET (Moldau)*)
*)... Flussgebietseinheiten (FGE)
**)... Planungsräume (PR)
(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes umfasst
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 WKEV in einfachen Worten?
§ 3 WKEV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 3 WKEV relevant?
Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
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Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2006 bis laufend.
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- 5. September 2017
- Fassung seit
- 22. Dezember 2006
- Fassung bis
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