§ 9
§ 9 Messung des Wasserstandes
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 WKEV?
- Kernaussage§ 9 WKEV behandelt "Messung des Wasserstandes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Messung des Wasserstandes
§ 9. (1) Zur Messung des Wasserstands ist bei jeder Messstelle gemäß § 8 ein Lattenpegel, bestehend aus einer Pegellatte (fest installierte Messlatte) und mindestens drei Pegelfestpunkten, einzurichten.
(2) Zur Erfassung des Wasserstandes ist in der Regel ein automatisiertes Messwerterfassungssystem einzurichten. Dabei ist im Normalfall eine wöchentliche Kontrolle erforderlich. Bei Messstellen mit Datenfernübertragung können die Beobachtungsintervalle länger sein, wenn die fernübertragenen Daten einen plausiblen Verlauf der Ganglinie erkennen lassen. Ebenso sind bei schwer zugänglichen Messstellen größere Beobachtungsabstände zulässig.
(3) An Messstellen ohne automatische Erfassung- und Registriereinrichtung ist der Wasserstand am Lattenpegel abzulesen. Die Beobachtung ist mindestens einmal täglich, möglichst zur gleichen Uhrzeit, vorzunehmen. Bei Hochwasser sind zusätzliche Beobachtungen durchzuführen, um den Hochwasserverlauf erfassen zu können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 WKEV in einfachen Worten?
§ 9 WKEV behandelt "Messung des Wasserstandes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. September 2017
- Fassung seit
- 22. Dezember 2006
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.